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Dr. Frühbeck |
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Verlustausgleich in einer spanischen Gesellschaft
b) Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft.
Für die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft bestehen im Prinzip vier Möglichkeiten:
I.- Zahlung eines Verlustausgleichs durch den / die Gesellschafter.
II.- Forderungsverzicht.
III.- Gleichzeitige Kapitalherabsetzung und –erhöhung.
IV.- Gewährung eines Parziardarlehens.
IV. Gewährung eines Parziardarlehens
Nach Art. 20 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 7 vom 07.06.1996, geändert durch das Gesetz Nr. 10 vom 18.12.1996, besteht die Möglichkeit, das Gleichgewicht zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft mittels der Gewährung eines Parziardarlehens (Préstamo Participativo) wiederherzustellen.
Als Parziardarlehen gelten diejenigen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(I) Die Darlehensgeberin erhält einen variablen Zins, der im Zusammenhang mit der Entwicklung der Tätigkeit der Gesellschaft festgelegt wird. Als Maßstab für die Ermittlung dieser Entwicklung können folgende zugrundegelegt werden:
- Nettogewinn;
- Geschäftsvolumen;
- Gesamtvermögen; oder
- Jeder andere Maßstab, der von den Parteien vereinbart wird.
Es ist ferner möglich einen festen Zinssatz unabhängig von der Entwicklung der Tätigkeiten der Gesellschaft festzulegen.
(II) Die Parteien können eine Strafklausel für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung festlegen. Auf jeden Fall kann die Darlehensnehmerin das Parziardarlehen nur dann vorzeitig zurückzahlen, wenn Zug um Zug mit der Rückzahlung eine Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft in derselben Höhe erfolgt.
(III) Das Parziardarlehen steht im Range hinter den Forderungen der ordentlichen Gläubiger.
Die im Zusammenhang mit dem Parziardarlehen zu zahlenden festen oder variablen Zinsen gelten als Aufwand für die Körperschaftssteuer der Gesellschaft.
Die Gewährung des Parziardarlehens muss in ausreichender Höhe vorgenommen werden, so dass nach seiner Zurverfügungstellung das Eigenkapital mindestens die Hälfte des Grundkapitals beträgt. Es ist selbstverständlich möglich, gleichzeitig das Grundkapital auf einen Betrag bis zu dem gesetzlich festgelegten Kapitalmindestbetrag herabzusetzen. Je höher die Herabsetzung, desto geringer der Betrag des zu gewährenden Parziardarlehens. Das Grundkapital der Gesellschaft wird aber dann auch einen geringeren Betrag darstellen, welches für die Handelsbeziehungen der Gesellschaft mit Kunden und Bankinstituten einen Nachteil darstellen könnte.
Die Gesellschaft müsste aber innerhalb einer Frist von einem Jahr ausreichende Gewinne erzielen, damit das Eigenkapital mindestens zwei Drittel des Grundkapitals beträgt (siehe Artikel Februar 2008).
Dr. Frühbeck
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