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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


04:05 Dienstag 6. Januar 2009

Automatischer Selbstausschluss der Kreditinstitute von Haftpflicht innerhalb der Kreditkartenverträge für missbräuchlich erklärt

Bei Verlust oder Diebstahl eine Meldefrist von 24 Stunden einhalten zu müssen ist nicht rechtmäßig, wie auch eine Kostenbeteiligung des Karteninhabers bis zu 150 Euro nicht sein darf. Damit hat der Saal 19 des Oberlandesgerichtes Madrid am 3. Oktober 2005 ein Urteil bestätigt, das das Untersuchungsgericht Nr. 8 in Madrid am 15. Februar dieses Jahres ausgesprochen hatte. Damals war die Caja Madrid CAM in erster Instanz dazu verurteilt worden, einem Mitglied von Ausbanc Consumo (Verbraucherschutzverband der Bankkunden) die Summe von 2.471,54 Euro zurückzuerstatten, plus Zinsen, die nach Missbrauch seiner Visa Electrón (Debit-Karte) seinem Konto von der Madrider Sparkasse belastet worden waren.

Ausbanc Consumo hatte in diesem Verfahren alle nach unerlaubter Kartennutzung vermeintlich unrechtmäßig erfolgten Abbuchungen reklamiert. Denn obwohl der Inhaber einer Karte diese ordentlich aufbewahrt hatte, konnte er sie gar nicht vertragsgemäß sperren lassen, weil er erst 24 Tage nach dem Vorfall von seiner Bank Post bekam und anhand der Auszüge feststellte, dass er betrogen worden war. Es geht den Verbraucherschützern darum, dass der Kontoinhaber jeden Centimo, der ihm durch betrügerische Kartennutzung abgebucht wird,  zurückerstattet bekommt, ohne dass die Banken jene berühmten 150 Euro Kostenbeteiligung einbehalten, die sie sich meistens in ihren Verträgen reservieren.

Der Richter begründete sein Urteil folgendermaßen:

  • Der vorgeschriebene Vertrag ist ein klares Beispiel von Abkommen, die einseitig aufgesetzt werden und die der Vertragspartner ohne Einschränkungen akzeptieren muß, wenn er an einer bestimmten Dienstleistung interessiert ist.
  • Das Kreditinstitut ist dem Karteninhaber gegenüber mehr als ein einfacher Zwischenhändler, es ist sein Vertragspartner, der im eigenen Namen und Interesse handelt, für die Funktion der Dienstleistungen verantwortlich ist und dafür eine Gegenleistung erhält.
  • Inakzeptabel ist die ihn verpflichtende Haftungsklausel (ausgenommen der Karteninhaber hat eindeutig leichtsinnig oder fahrlässig gehandelt). Diese Haftung kann nicht mit der verspäteten Information über den Missbrauch begründet werden, weil er erst durch die Bank selbst vom Missbrauch Kenntnis erhält; dem Bankkunden kann keine ständige Kontrollpflicht zugemutet werden.

Art. 1104 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 25 des Gesetzes für Verbraucher und Benutzer besagt: „Verbraucher und der Benutzer haben Anspruch auf Entschädigung für nachweisbare Schäden und Nachteile, die ihnen durch den Konsum von Gütern oder die Benutzung von Produkten oder Dienstleistungen entstehen, ausgenommen die Schäden und Nachteile, die durch eigene Schuld oder durch die Personen verursacht werden, für die sie nach dem Gesetz verantwortlich sind“.
Demnach sind Banken und Sparkassen bei Kartenmissbrauch allein haftbar für Schaden durch Kartenmissbrauch - ohne Selbstbeteiligung des Kunden.



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