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10:31 Dienstag 6. Januar 2009

Das Sondereigentum bei Immobilien (XLI)

Haftung der Eigentümergemeinschaft

Die Miteigentümer müssen persönlich zum Prozess gerufen werden, damit dieses Verfahren ohne Ausfall der Prozesserscheinungs- und Verteidigungsgarantien der Miteigentümer erfolgen kann.

VIII. Haftung der Eigentümergemeinschaft.
Nachdem man prüfen konnte, dass die Theorie des Gesetztexts von Artikel 22 der „Ley de Propiedad Horizontal“ (Sonder- oder Wohnungseigentumsgesetz) vom Obersten Gericht des Königreichs Spanien ganz anders ausgelegt wurde und nicht so verstanden werden darf, wie es aus dem Wortlaut kommt, entsteht der Zweifel wie und wann man den Miteigentümer persönlich zum Prozess rufen kann oder soll.
Damit die Forderung von der Eigentümergemeinschaft durch eigene Mittel oder von den Miteigentümern durch einen Kostenauferlegungs- und Haftungsmechanismus gezahlt werden kann, müssen die Miteigentümer persönlich zum Prozess gerufen werden, damit dieses Verfahren ohne Ausfall der Prozesserscheinungs- und Verteidigungsgarantien der Miteigentümer erfolgen kann.

Aus diesem Grund muss die Klage gegen die Eigentümergemeinschaft und den Miteigentümer oder die Miteigentümer, der bzw. die Gemeinschaftsbeiträge nicht gezahlt haben, eingeleitet werden.  Nur wenn die Miteigentümer zusammen mit der Eigentümergemeinschaft, d.h. in der ersten Handlung des Prozessverfahrens, verklagt werden, tritt die subsidiäre Regelung des Artikels 22 der „Ley de Propiedad Horizontal“ (Sonder- oder Wohnungseigentumsgesetz), gemäß Rechtsprechung und Auslegung des Obersten Gerichts des Königreichs Spanien, ein.

Trotzdem sollte man festgehalten, dass die Haftung des Miteigentümers subsidiär ist, und somit nur eintreten darf, wenn der Forderungsantrag vom zuständigen Gericht stattgegeben ist und  das Vermögen der Eigentümergemeinschaft nicht ausreicht, um die Forderung des Gläubigers zu decken.
Man darf nicht vergessen, dass der Gläubiger den Miteigentümer zur Zahlung auffordern muss, bevor der Gläubiger gegen dem Miteigentümer vollstrecken kann.

Absatz 1 des Artikels 22 der „Ley de Propiedad Horizontal“ (Sonder- oder Wohnungseigentumsgesetz) besagt, dass die Eigentümergemeinschaft für ihre Schulden gegenüber Dritten mit allen zu ihren Gunsten bestehenden Geldmitteln und Forderungen haftet und subsidiär und mit vorheriger Zahlungsaufforderung des respektiven Eigentümers, der Gläubiger sich gegen jeden Eigentümer, der Teil des entsprechendes Verfahren gewesen ist, in der Höhe seiner Quote im nicht befriedigten Betrag wenden darf.

Der 2. Absatz von Nummer 2 des Artikels 22 gibt dem Miteigentümer/Schuldner die Möglichkeit sofort zu zahlen, um die  angefallenen Kosten nur proportional zu tragen. Da der Gesetztext über Kosten spricht, muss man verstehen, dass die Zahlungsaufforderung nach dem gerichtlichen Prozess erfolgen soll.

Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
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