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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


04:23 Montag 13. Oktober 2008

Das Sondereigentum bei Immobilien (XLII)

Haftung der Eigentümergemeinschaft

Jeder Eigentümer darf der Vollstreckung widersprechen, wenn er beweisen kann, dass er die gesamten fälligen Beiträge der Gemeinschaft im Moment der Zahlungsaufforderung gezahlt hat.

VIII. Haftung der Eigentümergemeinschaft.
Der Widerspruch des Eigentümers, der ordnungsgemäß zum Hauptprozess geladen wurde, sollte nur erfolgen, wenn er beweisen kann, dass er die gesamten fälligen Beiträge der Eigentümergemeinschaft gezahlt hat. Artikel 22 Nummer 2 des spanischen Wohnungseigentumgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) ist klar: „ ... 2. Jeder Eigentümer darf der Vollstreckung widersprechen, wenn er beweisen kann, dass er die gesamten  fälligen Beiträge der Gemeinschaft bei der Zahlungsaufforderung, die im vorherigen Absatz genannt wird, gezahlt hat. ...“
Man darf also festhalten, dass ein Widerspruch des Vollstreckungsantrages von dem Richter nicht stattgegeben werden darf, wenn der Eigentümer der Gemeinschaft Beiträge schuldet.

In den letzten sechs Ausgaben und auch in dieser haben wir die verschiedenen Beschaffenheiten der Haftung der Eigentümergemeinschaft und der subsidiären Haftung des Miteigentümers ausgewertet. Unseres Erachtens sollte man noch klären, wie die Eigentümergemeinschaft im wirklichen Fall handeln und zahlen muss.

Eine Eigentümergemeinschaft, die Schulden gegenüber Dritten hat, sei es weil sie von einem Gericht verurteilt wurde oder weil sie die Forderung des Dritten angenommen hat, muss eine Eigentümerversammlung ordnungsgemäß einberufen, in der die Eigentümer beschließen müssen, in welcher Form und wann die Eigentümer die Geldmittel für die Zahlung der Schuld beitragen.
In der Regel, wenn die Eigentümergemeinschaft über die Geldmittel verfügt, wird die Forderung vorab getilgt und später die Entscheidung getroffen wie die Eigentümer zahlen müssen.  Es muss auf Grund des komplizierten Haushaltsystems der Eigentümergemeinschaften in Spanien und der begrenzten Beschluss- und Entscheidungsfähigkeit des Präsidenten der Eigentümergemeinschaft immer ein Beschluss von der Eigentümerversammlung gefasst werden. 

Im Fall, dass die genannte Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wird und die notwendigen Beschlüsse nicht gefasst werden, kann jeder Eigentümer und selbstverständlich auch der Gläubiger gerichtlich beantragen, dass die Versammlung einberufen wird und/oder dass die Beschlüsse von dem Gericht getroffen werden.

Der Gläubiger würde, wenn im Vollstreckungsverfahren keine verwertbare Güter zu finden sind, bei Gericht beantragen, dass sich die Eigentümer versammeln und ordnungsgemäß entscheiden wie und wann seine Forderung gezahlt wird, und subsidiär für den Fall, dass keine Eigentümergemeinschaft erfolgt, dass das Gericht die Entscheidung über die Zahlung trifft und diese vollstreckt. Dieses Verfahren stört nicht das Recht des Gläubigers subsidiär, wie schon angedeutet und ausführlich erklärt, gegen einzelne Eigentümer vorzugehen.

Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
Ramón Gómez de la Serna, 22
Edificio „King Edward“- Of. 404
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Tel.:+ 34 95 276 52 25 - Fax:+ 34 95 282 46 59
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