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04:14 Montag 13. Oktober 2008

Das Sondereigentum bei Immobilien (XLIII)

Beendigung der Eigentümergemeinschaft

Die Sondereigentumsordnung endet mit der Zerstörung der Immobilie, sowie mit der Umwandlung in ordentliches Eigentum oder ordentliches Miteigentum.

Einige Überlegungen
Im ersten Artikel dieser Serie über Sondereigentum schrieb ich, dass das spanische Wohnungseigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) ein sehr kurzes Gesetz von 24 Artikeln wäre, das von der seit 1960 sehr umfangreichen Rechtsprechung ausgelegt wird.

Jetzt haben wir Artikel 23, der sich mit der Beendigung der Eigentümergemeinschaft befasst, erreicht. Das Gesetz beinhaltet auch noch Artikel 24, der über die Ordnung von privaten Immobilienanlagen und Urbanisationen handelt, die ich auch behandeln werde, aber irgendwie beginnen wir heute mit dem Thema der Beendigung der Eigentümergemeinschaft, dem Ende der Serie über Sondereigentum, die ich vor fast drei Jahren begonnen habe.
Das heißt nicht, dass bei Beendigung dieser Serie ich nicht mehr über Sonder- oder Wohnungseigentum schreiben werde. Damals, im Februar 2003, als ich mit der Serie anfing, hatte ich die Entscheidung getroffen über Sondereigentum zu schreiben, weil die Anfragen bezüglich Sondereigentumsrecht immer mehr wurden. Ich zitierte damals ein deutsches Radioprogramm an der Costa del Sol mit dem Thema  „Rechte und Pflichten von Eigentümern, Präsidenten und Verwaltern“, zu dem ich Ende 2002 eingeladen war.

Ich war damals sehr verwundert, dass ich die kurze Rede, die ich für das Radioprogramm vorbereitet hatte, fast nicht gebraucht habe. Bereits drei Minuten nach Programmbeginn fingen die Anrufe von Zuhörern an, die man kurz  vor Ende des Programms unterbrechen musste, da die Nachrichten kamen.
Diese unruhigen ausländischen Eigentümer, die Teil einer Eigentümergemeinschaft in Spanien sind, kann man nicht alleine lassen. Aus diesem Grund werde ich die in dieser Serie geschilderten Themen mit praktischen Fällen und Rechtsprechungen erläutern, damit der Leser mit der in vielen Fällen schwierigen Auslegung des spanischen Wohnungseigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) klar kommen kann.

IX. Beendigung der Eigentümergemeinschaft.
Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungseigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) besagt: „Die Sondereigentumsordung löst sich auf:

  • 1. Durch Zerstörung des Gebäudes, es sei denn es besteht eine abweichende Vereinbarung. Man versteht, dass diese entstanden ist, wenn die Wiederaufbaukosten 50 von Hundert von dem Wert der Immobilie bei Schadenseintritt übersteigen, es sei denn dieser Kostenüberschuss ist von einer Versicherung gedeckt.
  • 2. Durch Umwandlung in ordentliches Eigentum oder ordentliches Miteigentum.

Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
Ramón Gómez de la Serna, 22
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Tel.:+ 34 95 276 52 25 - Fax:+ 34 95 282 46 59
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