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05:39 Freitag 21. November 2008

Das Sondereigentum bei Immobilien (XLIV)

Beendigung der Eigentümergemeinschaft

Dieser einfache Artikel des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal), den man kurz in Zerstörung der Immobilie und Umwandlung in ordentliches Eigentum zusammenfassen kann, ruft verschiedene Probleme hervor.

IX. Beendigung der Eigentümergemeinschaft.

Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) besagt:

„Die Sondereigentumsordung löst sich auf:

1. Durch Zerstörung des Gebäudes, es sei denn es besteht eine abweichende Vereinabarung. Man versteht, dass diese enstanden ist, wenn die Wiederaufbaukosten 50 von Hundert von dem Wert der Immobilie bei Schadenseintritt übersteigen, es sei denn dieser Kostenüberschuss ist von einer Versicherung gedeckt.

2. Durch Umwandlung in ordentliches Eigentum oder ordentliches Miteigentum.

Dieser einfache Artikel des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal), den man kurz in Zerstörung der Immobilie und Umwandlung in ordentliches Eigentum zusammenfassen kann, ruft verschiedene Probleme hervor, wie zum Beispiel u.a.:

1. Wer kann bestimmen ob ein Gebäude zerstört ist?
2. Was versteht man unter Gesamt- oder Teilzerstörung?
3. Was versteht man unter Einsturz?
4. Kann die Eigentümergemeinschaft durch die Erweiterung des Gebäudes ausgelöst werden?
5. Was passiert mit den Rechten von Dritten?
6. Wie kann man Belastungen löschen?
7. Wird die Auslösung im Grundbuch eigetragen?
8. Kann man die Enteignung als Auslösung der Eigentümergemeinschaft verstehen?
9. Kann die Eigentümergemeinschaft durch Zusammenfassung von Appartments aufgelöst werden?
10. Kann eine Strafe die Zerstörung oder Umwandlung und somit die Auslösung der Eigentümergemeinschaft verursachen?
11. Gibt es andere Gründe, die nicht im Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) genannt sind, aber die Eigentümergemeinschaft auch auflösen?

Über alle diese Rechtsfragen werden wir in den nächsten Artikeln versuchen, eine aufklärende Antwort zu finden. Die Auflösung der Eigentümergemeinschaft kann vielleicht nicht das interessanteste Thema in Sonder- und Wohnungseigentum sein, aber es hat seine Wichtigkeit und soll erreichen, dass man die Eigentümergemeinschaft nicht in Auslösungssituationen bringt, die man nicht möchte.

Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
Ramón Gómez de la Serna, 22
Edificio „King Edward“- Of. 404
29600 Marbella
Tel.:+ 34 95 276 52 25 - Fax:+ 34 95 282 46 59
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www.fruehbeck.com

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