das aktuelle spanienmagazin für die Costa del Sol und Costa de la Luz, Spanien
Startseite
Kontaktieren Sie unsFavoriten hinzufügen

Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


01:56 Samstag 11. Oktober 2008

Das Sondereigentum bei Immobilien (XLV)

Beendigung der Eigentümergemeinschaft

Man versteht, dass die Zerstörung eines Gebäudes entstanden ist, wenn die Wiederaufbaukosten 50 von Hundert von dem Wert der Immobilie bei Schadenseintritt übersteigen, es sei denn, dieser Kostenüberschuss ist von einer Versicherung gedeckt.

IX. Beendigung der Eigentümergemeinschaft.
Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) lässt einige unbeantwortete Fragen, die wir in der letzten Ausgabe genannt haben. In diesem Artikel versuchen wir zu beantworten,  was man unter Zerstörung versteht und wer bestimmen kann, ob ein Gebäude zerstört ist.
Wenn man von Zerstörung eines Gebäudes im Sinne von Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) spricht, muss die Ursache der Zerstörung unabhängig vom Willen jeglicher Personen sein.

Die Zerstörung muss auf Grund von Überschwemmungen, Erdbeben, Feuer, Krieg, Strahlen, usw. erfolgen. Wenn die Zerstörung Folge der Fahrlässigkeit oder Verschulden eines Miteigentümers oder Dritten ist, bleibt der Anspruch der Miteigentümer auf Wiederaufbau des Gebäudes, so dass man das Gebäude nicht als zerstört im Sinne von Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) behandeln kann.
Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) hat mit der Lösung der Wiederaufbaukosten, die nicht 50 von Hundert von dem Wert der Immobilie bei Schadenseintritt überschreiten dürfen, entschieden, wann es Teil- und wann es Gesamtzerstörung gibt.
Aus dieser Lösung geht hervor, dass eine Teilzerstörung eines Gebäudes die Eigentümergemeinschaft nicht beendet und die Eigentümer verpflichtet sind, den zerstörten Teil als Instandhaltung wiederaufzubauen. 

Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) mit der Lösung der Wiederaufbaukosten, die nicht 50 von Hundert von dem Wert der Immobilie bei Schadenseintritt überschreiten dürfen, schließt auch die Gebäude aus, über die eine Ruineerklärung von der Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, oder einer anderen Behörde gefallen ist, wenn die Wiederaufbaukosten nicht 50 von Hundert von dem Wert der Immobilie bei Schadenseintritt überschreiten.
Ein zerstörtes Gebäude darf von der Gemeinde oder zuständigen Behörde als Ruine erklärt sein und behandelt werden, ohne dass die Eigentümergemeinschaft beendet ist.

Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
Ramón Gómez de la Serna, 22
Edificio „King Edward“- Of. 404
29600 Marbella
Tel.:+ 34 95 276 52 25 - Fax:+ 34 95 282 46 59
e-mail: marbella@fruhbeck.com
www.fruehbeck.com

Download Artikel in PDF



Adobe Reader für PDF hier gratis downloaden


das aktuelle spanienmagazin · +34 952 547 020
Urb. El Tomillar · Avda. del Sol, 6 · 29740 Torre del Mar