Beendigung der Eigentümergemeinschaft
Das spanische Oberste Gericht folgt betreffend der Beendigung der Eigentümergemeinschaft einer klaren und geraden Linie, die sich nicht weit vom Wortlaut des Gesetzes entfernt.
IX. Beendigung der Eigentümergemeinschaft
Nach dem geklärt wurde, was man unter Zerstörung und Einsturz versteht und wer bestimmen kann, ob ein Gebäude zerstört ist, versuchen wir jetzt zu erläutern, ob eine Eigentümergemeinschaft durch die Erweiterung des Gebäudes aufgelöst werden kann, was mit den Rechten von Dritten geschieht, ob die Belastungen gelöscht werden und ob die Auflösung im Grundbuch eingetragen wird.
Kann die Eigentümergemeinschaft durch der Erweiterung des Gebäudes aufgelöst werden?
Das spanische Oberste Gericht folgt betreffend der Beendigung der Eigentümergemeinschaft einer klaren und geraden Linie, die sich nicht weit vom Wortlaut des Gesetzes entfernt. Die Rechtsprechung besagt, dass die Eigentümergemeinschaft eines Gebäudes sich nicht auf Grund von Erweiterungen der Immobilie oder Bau von neuen Stockwerken auflösen kann.
Der Grund für diese Entscheidung ist nur, weil Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungeigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) nur die Auflösung bei Zerstörung des Gebäudes, es sei denn es besteht eine abweichende Vereinbarung und Umwandlung in ordentliches Eigentum oder ordentliches Miteigentum, vorsieht.
Was passiert mit den Rechten von Dritten?
Die Rechte von Dritten bleiben bestehen und die Miteigentümer haften für die Erfüllung dieser Rechte.
Wie kann man Belastungen löschen?
Das Verfahren für die Löschung der Belastungen hängt von der Belastungsart und von dem Auflösungsgrund ab. Man muss eine klare Linie zwischen der Auflösung durch Zerstörung bzw. Einsturz und der Auflösung durch den Willen der Eigentümer (Umwandlung in ordentliches Eigentum oder ordentliches Miteigentum) ziehen.
Wenn das Gebäude zerstört ist, haben die Belastungen weniger Wert als vor dem Einsturz, auch wenn diese noch auf dem Grundstück bestehen. Falls aber die Immobilie weiter besteht, bleiben die Belastungen bestehen, da das Gebäude trotz der Auflösung weiter haftet, es sei denn es wurde etwas anderes mit den Gläubigern oder Begünstigten vereinbart.
Wird die Auflösung im Grundbuch eingetragen?
In allen Fällen muss die Auflösung der Eigentümergemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden.
Dr. Frühbeck
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