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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


14:37 Dienstag 6. Januar 2009

Das neue Recht zur Besteuerung von Immobilien bei Kauf und Verkauf

In der Praxis werden ab Januar die neuen Regeln des geänderten Einkommenssteuerrechts von Interesse sein. Vor jedem Kauf oder Verkauf einer Immobilie sollten die aktuellen Bestimmungen bei Ihrem Rechtsanwalt „abgefragt“ werden.

Regelung bis Dezember 2006
Wenn eine nicht fiskalisch residente Person in der Vergangenheit Eigentum veräußerte, wurde bereits bei der notariellen Beurkundung ein Einbehalt von 5% des Kaufpreises durch den Käufer vom Kaufpreis abgezogen und dann vom Käufer für Rechnung des Verkäufers an das Finanzamt bezahlt. Diese Maßnahme ist und wird weiterhin nötig sein, da der Verkäufer in der Regel nach Beurkundung das Weite sucht und nicht, wie gefordert, den Gewinn mit 35% versteuert.
Es wurde also bisher auf den Escritura-Preis eine 5%ige Anzahlung geleistet, die dann nach Abgabe der Steuererklärung mit der Steuerschuld von 35% auf den Gewinn verrechnet wurde. Viele nicht fiskalisch residente Personen beließen es bei der Zahlung dieser 5% Retención und gaben keine Steuererklärung ab. Diese Praxis wurde von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit „geduldet“. Ob dies auch zukünftig so sein wird, muss in Frage gestellt werden. 

Regelung ab Januar 2007
Wenn eine nicht fiskalisch residente Person in 2007 eine Immobilie verkauft, fällt nur noch ein Einbehalt von 3% auf den Escritura-Preis an.
Die einheitliche „Flat-Rate“ für fiskalische und nicht fiskalische Residenten ist dann nur noch 18%!!!
Eine erfreuliche Änderung die dazu führen wird, dass mehr Verkäufer Steuererklärungen abgeben werden und somit ein weiterer Schritt zu mehr Steuerehrlichkeit getan ist.
Wie die Finanzverwaltung bei Nichtabgabe der Steuererklärung in Zukunft reagiert, bleibt abzuwarten. 

Steuerlicher (fiskalischer) Residenter
Die „Residencia“ (tarjeta de residencia) ist weitgehend abgeschafft worden. Allein der Besitz dieser tarjeta hat auch in 2006 schon nicht mehr die günstigere Residentenbesteuerung ausgelöst. Mann musste “fiskalischer Resident“ sein, d.h. in Spanien sein Einkommen versteuern (nicht nur Formular 214). 

Vorschau: Im Februar beschäftigen wir uns mit den Besteuerungsausnahmen für den Fall, dass Verkaufsgewinne wiederinvestiert werden. Weiterhin soll untersucht werden, ob die bisherigen Regeln über die „Spekulationsfristen“ (Kauf vor dem 31. Dezember 1994)  auch in dem neuen Gesetz behandelt werden.  

Matthias Wohlfahrt
C.C. Guadalmina Alta
Bloque Barclays Bank, 1a planta 
29678 San Pedro de Alcántara (Málaga)
Tel. 952 88 08 55  Fax 952 88 02 81
E-Mail: wohlfahrt@wohlfahrt-abogados.com

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