Beendigung der Eigentümergemeinschaft
Neben den im Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungseigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) genannten Gründen zur Auflösung der Eigentümergemeinschaft gibt es selbstverständlich weitere, die ebenso zu einer Beendigung führen können.
IX. Beendigung der Eigentümergemeinschaft.
Um die Eigentümergemeinschaft und damit auch unsere Serie über Sonder- bzw. Wohnungseigentum (Propiedad Horizontal) zu beenden, müssen noch drei Rechtsfragen geklärt werden. Diese sind:
1. Kann die Eigentümergemeinschaft durch Zusammenfassung von Apartments aufgelöst werden?
2. Kann eine gerichtliche Strafe die Beendigung oder Umwandlung und somit die Auflösung der Eigentümergemeinschaft bewirken?
3. Gibt es andere Gründe, die nicht im Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungseigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) genannt sind, die aber auch zu einer Auflösung der Eigentümergemeinschaft führen können?
zu 1. Die Zusammenfassung von Apartments kann zur Auflösung einer Eigentümergemeinschaft führen, doch nur in Fällen, in denen die Gesamtheit der Apartments zusammengelegt wird und keine Gemeinschaftszonen mehr bestehen. Es ist möglich, dass durch Zusammenlegung von Apartments nur noch wenige Eigentümer verbleiben, die dann darüber entscheiden, die Eigentümergemeinschaft aufzulösen. In einem solchen Fall wäre die Auflösung nicht Konsequenz der Zusammenlegung, sondern des Willens der Eigentümer.
zu 2. Meines Erachtens wäre es denkbar, dass eine Strafe oder ein gerichtliches Urteil die Umwandlung oder Beendigung einer Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann. Dies hängt, wie immer in solchen Fällen, von der Art der Strafe bzw. der gerichtlichen Entscheidung ab. Ein Urteil oder eine Strafe gegen einen Privateigentümer könnte z.B. zur Umwandlung oder Auflösung einer Eigentümergemeinschaft führen. Wenn der Privateigentümer auf Grund einer Sanktion nicht mehr über sein Privatvermögen verfügen darf oder sein Miteigentum in der Eigentümergemeinschaft verliert, so ist es möglich, dass es zu einer Umwandlung oder sogar Auflösung kommt.
zu 3. Selbstverständlich gibt es andere Gründe, die nicht im Artikel 23 des spanischen Sonder- oder Wohnungseigentumsgesetzes (Ley de Propiedad Horizontal) genannt werden, die aber ebenfalls zu einer Auflösung der Eigentümergemeinschaft führen können. Artikel 23 besagt:
„Die Sondereigentumsordung löst sich auf:
1. Durch Zerstörung des Gebäudes, es sei denn es besteht eine abweichende Vereinbarung. Dies ist dann der Fall, wenn die Wiederaufbaukosten 50% des Wertes der Immobilie bei Schadenseintritt übersteigen, es sei denn dieser Kostenüberschuss ist von einer Versicherung gedeckt.
2. Durch Umwandlung in ordentliches Eigentum oder ordentliches Miteigentum.“
In den letzten fünf Artikeln wurden verschiedene Gründe genannt, die zur Auflösung der Eigentümergemeinschaft führen können. Nicht alle Gründe, die besprochen wurden, sind im Artikel 23 der Ley de Propiedad Horizontal enthalten. Die Liste der Gründe könnte noch um eine Vielzahl von Beispielen erweitert werden.
Wichtig: Nachdem eine Eigentümergemeinschaft aufgelöst wurde, muss diese Auflösung in das Grundbuch eingetragen werden.
Mit diesem Artikel endet die Serie über das Thema Sondereigentum. Ich möchte mich bei allen Lesern herzlich bedanken. Ohne Sie und Ihre anregenden Fragen und Kommentare hätte ich nicht die Kraft gefunden, während eines so langen Zeitraumes über Eigentümergemeinschaften zu schreiben. Ich danke auch den Anwälten und Mitarbeitern der Kanzlei Dr. Frühbeck Abogados y Economistas, die mich bei meiner Arbeit unterstützt haben.
Wie schon im Oktober 2006 und auch im Artikel vom Februar 2007 angekündigt, veröffentlichen wir demnächst mehr zum Thema Sondereigentum, diesmal praktische Fälle. In der Zwischenzeit finden Sie in „das aktuelle spanienmagazin“ weitere Artikel von uns über verschiedene wichtige Rechtsfragen.
Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
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