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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


22:51 Freitag 5. September 2008

Karlsruhe hat entschieden - und nun?

Am 31. Januar 2007 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine seit langem erwartete Entscheidung zum deutschen Erbschaftsteuerrecht veröffentlicht.

Nach dem Beschluss der Verfassungsrichter ist das Erbschaftsteuerrecht in seiner seit 1996 geltenden Ausgestaltung verfassungswidrig. Der deutsche Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis spätestens zum 31. Dezember 2008 ein verfassungskonformes Erbschaftsteuerrecht zu verabschieden.
Die obersten deutschen Richter kritisierten vor allem, dass die Höhe der zu zahlenden Steuern wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden zu unterschiedlich und teilweise willkürlich seien. Sowohl bei Betriebsvermögen als auch bei Immobilien würde bisher nicht auf den Verkehrswert abgestellt. Verzerrungen seien damit vorprogrammiert. Damit liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz vor. 

Das bisher geltende Ertragswertverfahren für Immobilien führte im Erbfall dazu, dass gerade für bebaute Grundstücke nur ca. 50 % des tatsächlichen Verkehrswertes bei der Erbschaftsteuerberechnung zugrunde gelegt worden sind. Diese Privilegierung der Immobilienbesitzer war vom damaligen Gesetzgeber auch ausdrücklich gewollt und fand auch allgemein Zustimmung. Der Verkehrswert für Immobilien ist regelmäßig nur schwer zu ermitteln, das Ertragswertverfahren war dagegen äußerst praktikabel. Bei Immobilieneigentum wurde im übrigen eine höhere Sozialbindung unterstellt. Zusätzlich sind Grundeigentümer regelmäßig mit Mieterschutzbestimmungen und der Grundsteuer belastet. 

Das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung nach Leistungsfähigkeit ist nach der Karlsruher Entscheidung aber nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am Verkehrswert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. Erst nach korrekter Bewertung könne der Gesetzgeber etwa gewollte steuerliche Verschonungsnormen zielgenau und normenklar ausgestalten. Aus Gründen des Gemeinwohls darf dann der Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände privilegiert werden. 

Für einen Übergangszeitraum, d. h. bis Ende nächsten Jahres, darf das verfassungswidrige Recht mangels anderer Regelungen noch angewendet werden. Bis zum 31. Dezember 2008 muss dann allerdings ein neues Recht erlassen sein. Schon wenige Tage nach Verkündung des Urteils ist der politische Streit über die neue Erbschaftsteuer bereits entbrannt. Zwar trägt die Erbschaftsteuer in ihrer bisherigen Ausformung nur zu ca. 1 % zum gesamten Steueraufkommen bei und steht im übrigen den einzelnen Bundesländern zu. 

Gleichwohl hat der Bundesfinanzminister bereits geäußert, dass die Erben größerer Vermögen deutlich mehr belastet werden sollen. Der von anderen europäischen Ländern bereits eingeschlagene Weg einer vollständigen Abschaffung dieser Steuer bleibt für Deutschland leider unwahrscheinlich.
Nachdem die Große Koalition bereits im Herbst vergangenen Jahres eine Erleichterung der Unternehmensnachfolge beschlossen hatte, ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber zu erwartende Steuerausfälle bei der Vererbung von Betrieben zu Lasten der Immobilieneigentümer kompensieren will. Wer für sich und seine Erben größere Belastungen fürchten muss, sollte die verbleibenden Möglichkeiten bis Ende nächsten Jahres nutzen.

Abogado
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