im Zentralregister für AusländerAm 28. März 2007 ist die neue spanische Gesetzgebung über Zugang, freier Verkehr und Residenz in Spanien der Staatsbürger der Europäischen Union und anderer Staaten der Europäischen Freihandelszone und der Schweiz in Kraft getreten, die das alte königliche Dekret Nr. 178/2003 außer Kraft setzt.
Das alte Gesetz hat hauptsächlich zwischen Residenten ohne und Residenten mit Residenzkarte unterschieden. Das neue königliche Dekret kümmert sich mehr um die Zeit, die man sich in Spanien aufhält und unterscheidet zwischen Staatsbürgern der Europäischen Union und anderer Staaten der Europäischen Freihandelszone und der Schweiz und ihrer Verwandten, sowie zwischen Aufenthalt unter drei Monaten, Residenz über drei Monaten und ständige Residenz.
Bis zum 28. März konnten die Staatsbürger der Europäischen Union und anderer Staaten der Europäischen Freihandelszone und der Schweiz, die über einem Personalausweis oder Reisepass verfügt haben, die in Spanien selbstständig oder unselbstständig gearbeitet oder studiert haben, ohne Residenzkarte in Spanien leben.
Das gleiche galt für die Staatsbürger mit Recht auf ständiger Residenz und Verwandten der oben genannten Staatsbürger, die auch Staatsbürger der Europäischen Union und anderer Staaten der Europäischen Freihandelszone und der Schweiz waren und für Staatsbürger, die in einem der oben genannten Staaten arbeiteten, aber in Spanien wohnten, wenn sie mindestens ein Mal pro Woche in Spanien gewesen sind.
Trotz des Rechts dieser Staatsbürger in Spanien ohne Residenzkarte zu leben, war die Beantragung der Residenz in sehr vielen Fällen empfehlenswert. Bei der Residenzanmeldung handelte es sich um eine polizeiliche Anmeldung. Das hieß, dass der Antragsteller bei den spanische Polizeidateien mit verschiedenen Daten über seine eigene Person gespeichert war. Für Residente, die in Spanien gearbeitet haben, konnte man in der Regel keine Nachteile bei der Residenzbeantragung finden. Wenn man einen Unfall erlitten hat, konnte die Polizei oder die zuständige Behörde sehr schnell wissen, wer der Verwundete oder im schlimmsten Fall Verunglückte war und ob man das Konsulat oder die Familie unterrichten sollte. Falls man eine wichtige Nachricht erhalten musste, gab es eine offizielle Zustellungsadresse. Ein anderer Vorteil war, dass die Residenzkarte als Ausweis vermied, dass man sich immer mit einem Reisepass in der Tasche bewegen musste. In Deutschland wird der Personalausweis nicht neu ausgestellt, wenn man nicht angemeldet ist. Aus diesen und anderen Gründen wurde meinerseits oft die Antragstellung der Residenz empfohlen.
Die neue Gesetzgebung folgt auch dieser Meinung, auch wenn die Lösung, die der Gesetzgeber gesucht hat, die Karte durch eine Bescheinigung gewechselt hat.
Die Neuigkeit des Gesetzes befindet sich in der Pflicht aller europäischen Staatsbürger und Staatsbürger der Europäischen Union und anderer Staaten der Europäischen Freihandelszone und der Schweiz, die mehr als drei Monate in Spanien bleiben möchten, sich im Zentralregister für Ausländer einzutragen. Zu diesem Zweck soll ein Ausländerbüro in jeder Provinz geöffnet werden. Bis zur Eröffnung bleiben die Polizeiwachen mit Ausländeramt zuständig.
Die Eintragung in das Zentralregister für Ausländer muss in einer Frist von drei Monaten ab Anreisedatum beantragt werden. Unmittelbar nach Antragstellung erhält der europäische Staatsbürger eine Registrierungsbescheinigung, aus der Name, Staatsangehörigkeit, Adresse, Ausländeridentifikationsnummer (N.I.E.) und Registrierungsnummer hervorgeht.
Das neue königliche Dekret kümmert sich nicht alleine um die Staatsbürger der genannten Staaten, sondern auch um die Eheleute und registrierte Lebensgefährten, und die Kinder und Vorfahren des europäischen Staatsbürgers oder des Ehepartners oder Lebensgefährten, die nicht Staatsbürger der Europäischen Union und anderer Staaten der Europäischen Freihandelszone und der Schweiz sind.
Das Gesetz umfasst nicht nur die Rechte auf An- und Ausreise, Residenz und freier Personenverkehr in Spanien, sondern auch das Recht selbständig oder unselbständig zu arbeiten.
Die Regelung, die Eheleute und registrierte Lebensgefährten, Kinder und Vorfahren des europäischen Staatsbürgers oder Ehepartners oder Lebensgefährte betrifft, die nicht Staatsbürger der Europäischen Union und anderer Staaten der Europäischen Freihandelszone und der Schweiz sind, erleichtert sich deutlich.
Die genannten Verwandten dürfen, im Fall, dass sie den europäischen Staatsbürger begleiten oder sich mit ihm versammeln werden, in Spanien mehr als drei Monate bleiben, wenn sie die Pflicht erfüllen, die „Residenzkarte für Verwandte von Staatsbürgern der Union“, in einer Frist von drei Monaten ab Anreisedatum zu beantragen. Die An- und Ausreise, Residenz- und Verkehrsrechte der nicht europäischen Verwandten, in Sinne des Gesetzes, erlöschen nicht durch Tod, Trennung oder Scheidung. Die Verwandten, die mehr als fünf Jahren ununterbrochen in Spanien bleiben, erlangen das Recht in Spanien permanent zu leben.
Diese Frist von fünf Jahren kann sich sogar in mehreren Fällen verkürzen, z. B. wenn man in Spanien ununterbrochen mehr als drei Jahre gelebt und mindestens die letzten zwölf Monaten vor Pensionierung oder vorzeitigem Ruhestand gearbeitet hat, oder nur mindestens die letzten zwölf Monaten vor Pensionierung oder vorzeitigem Ruhestand gearbeitet hat und mit einem Spanier verheiratet ist oder einen spanischen registrierten Lebensgefährten hat.
Dr. Frühbeck
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