Nach der am 31. Januar 2007 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verstoßen wesentliche Teile des deutschen Erbschaftsteuerrechtes gegen das Grundgesetz und müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2008 reformiert werden. Teil I
Die Parteien der Großen Koalition streiten inzwischen heftig über die erforderliche Neuregelung oder gar Abschaffung der Erbschaftsteuern. Neben dem Neidargument weisen die Befürworter der Erbschaftsteuern auf ihre angeblich wichtige finanzielle Bedeutung für die Finanzierung der Bundesländer hin, denen sie vollständig zusteht. Die abschaffungswilligen Politiker argumentieren dagegen, dass das gesamte Aufkommen aus der Erbschaftsteuer weniger als 1 % des gesamten Steueraufkommens darstelle und die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in keinem rechten Verhältnis zum Aufwand für eine Bagatellsteuer steht.
Unsere europäischen Nachbarn sind mit der Diskussion schon weiter. Nicht nur einzelne Schweizer Kantone sind inzwischen erbschaftsteuerfrei, sondern auch Schweden und Portugal. Bei den österreichischen Nachbarn steht die Abschaffung dieser Steuerart bevor, nachdem auch dort das Verfassungsgericht die bisherige Erhebungspraxis als verfassungswidrig verworfen hat.
Für die Vielzahl von Deutschen mit teilweise erheblichem Immobilienvermögen in Spanien ist das spanische Erbschaftsteuerrecht relevant. Anders als zur Einkommensteuer existiert für die Erbschaftsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen beider Länder. Grundsätzlich müssen Erben deswegen in beiden Ländern für denselben Nachlass Erbschaftsteuern entrichten. Doppelte Steuerzahlungen können deswegen nur bei Vorliegen sogenannter Anrechnungstatbestände vermieden werden.
Nach dem Gesetzeswortlaut belastet die spanische Erbschaftsteuer die Erben wesentlich stärker als nach den deutschen Regelungen. Der Steuerpflichtige in Spanien hat nicht nur mit einer wesentlichen schärferen Progression zu tun; ihm stehen regelmäßig auch wesentlich kleinere Freibeträge als in Deutschland zur Verfügung. So haben nach dem noch geltenden deutschen Erbschaftsteuerrecht Ehepartner einen persönlichen Freibetrag in Höhe von i 307.000,00 und Kinder in Höhe von je i 205.000,00. In Spanien haben dieselben Personen regelmäßig nur Freibeträge in Höhe von je i 15.956,87. Für Schenkungen stehen in Spanien überhaupt keine Freibeträge zur Verfügung. Die in Deutschland so beliebte lebzeitige Übertragung größerer Vermögenswerte zur Ausnutzung der alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehenden Freibeträge scheidet in Spanien deswegen von vornherein aus.
Die Autoren sind auch Verfasser des Erbrechtsbreviers für Spanienfreunde, 3. Auflage, Hamburg/Marbella 2007, ISBN 978-3-00-021106-5
Abogado
José Luis Palanco Bührlen
Av. Ricardo Soriano 22, Edif. Sabadell
Ofic. 2-6 - 29600 Marbella
Telefon: + 34 952766055
Telefax: + 34 952857376
abogados@palanco.com
Rechtsanwalt
Andreas Alfred Brandt
Rauchstraße 31
22043 Hamburg
Telefon: 0 40 / 36 36 14
Telefax: 0 40 / 36 36 15
RA.Brandt@t-online.de