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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


16:22 Dienstag 2. Dezember 2008

Gründung einer Gesellschaft in Spanien

Für die Gründung einer Gesellschaft  in Spanien bestehen folgende Möglichkeiten:

I.   Handelsrechtlicher Aspekt.
1. Gesellschaftsarten, Haftung des Gesellschafters und Informationspflicht.
In Spanien bestehen dieselben Gesellschaftsarten wie in Deutschland oder anderen europäischen Ländern.
Die Haftung des Gesellschafters wird mittels der Gründung einer Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada) oder einer Kommanditgesellschaft (Sociedad en Comandita) beschränkt. Im letzteren Falle betrifft die Beschränkung der Haftung lediglich den Kommanditisten. Der Komplementär haftet unbeschränkt für alle Schulden und Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft. Die Beschränkung der Haftung kann aber durch Einsetzung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementär indirekt sichergestellt werden.

Die Kommanditgesellschaft kann ferner die Form einer einfachen Kommanditgesellschaft (Sociedad en Comandita Simple) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sociedad en Comandita por Acciones) aufweisen.

Diese Gesellschaftsarten stellen selbständige Rechtspersonen dar.

Die Pflicht der Hinterlegung des Jahresabschlusses im  Handelsregister besteht für alle genannten Gesellschaftsarten, mit Ausnahme der Einfachen Kommanditgesellschaft, wenn ihr Komplementär oder einer oder mehrere ihrer Komplementäre natürliche Personen darstellen.
Von den oben genannten Gesellschaftsarten ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die übliche Gesellschaftsart für kleine Gesellschaften (z. B. Familiengesellschaften) sowie für Gesellschaften, in denen ein höherer Schutz der Rechte der Minderheitsgesellschafter gewünscht wird.

Für mittlere und große Gesellschaften sowie aus der Sicht eines Mehrheitsgesellschafters ist die Form einer Aktiengesellschaft zu empfehlen.

Einfache Kommanditgesellschaften werden öfters von deutschen Investoren mit dem Ziel gegründet, Steuervorteile in Deutschland zu erzielen. Diese Form ist in der Regel für deutsche Investoren, die natürliche Personen darstellen und die Investition direkt oder über eine deutsche Personengesellschaft durchführen, zu empfehlen.

Kommanditgesellschaften auf Aktien werden in der Regel nicht gewünscht, weil sie gegenüber der Aktiengesellschaft keine Vorteile darstellen.

2. Kapital.
Das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 60.101.21,- Euro. Bei der Gründung der Gesellschaft ist lediglich 25%  des  Kapitals  einzuzahlen,  das  heißt  15.025.30,- Euro. Die Einzahlung der übrigen 75%, das heißt 45.075.91,- Euro, hat in einer Maximalfrist von 5 Jahren zu erfolgen. Diese Einzahlung kann auch zu Lasten von Gewinnen durchgeführt werden.

Das Mindestkapital einer GmbH beträgt 3.005.06,- Euro. Das Kapital ist bei der Gründung der Gesellschaft voll einzuzahlen.

Für die Gründung einer einfachen Kommanditgesellschaft bestehen keine Mindestkapitalvorschriften. 

Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
Ramón Gómez de la Serna, 22
Edificio „King Edward“- Of. 404
29600 Marbella
Tel.:+ 34 95 276 52 25 - Fax:+ 34 95 282 46 59
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www.fruehbeck.com

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