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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


01:57 Samstag 11. Oktober 2008

Das Schiedsgerichtsverfahren als beste Möglichkeit der Selbstjustiz

In einer Welt, in der Entscheidungen immer schneller getroffen werden müssen, um den Anschluss nicht zu verlieren, arbeiten die Gerichte, zumindest in unserer Gegend hier in Andalusien, immer schleppender und langsamer. In Artikel 24 der spanischen Verfassung ist der freie Zugang zu den Gerichten garantiert. Diese Verfassungsgarantie findet in der alltäglichen Praxis nicht statt!

Die Gerichte arbeiten extrem langsam und die Qualität der erstinstanzlichegn Urteile ist erschütternd. Das Hauptproblem ist allerdins, dass bestehende Gesetze einfach nicht angewendet werden. Insgesamt ist festzustellen, das Bewusstsein der Notwendigkeit eines funktionierenden Justizsystems ist bisher nicht erkannt worden. Ständig wird davon gesprochen, man bräuchte mehr Polizei. Dies ist falsch, denn die Polizei klärt auch nur Sachverhalte auf, die dann bei Gericht nicht behandelt werden. Es muss mehr Geld für eine funktionierende Gerichtsorganisation bereitgestellt werden.
Man hört, dass Mandanten z.B. vergleichen, was ein Räumungsprozess beim Anwalt kostet und wie lange das dauert und die Auskunft dann mit den Diensten von “Schlägertrupps” vergleichen, die in der Regel billiger, effektiver und schneller arbeiten. Diese Situation muss sich ändern. Die Mandanten fragen, was Sie tun können, um bei Streitigkeiten den Gang zu den nicht funktionierenden Gerichten zu vermeiden. 

Es gibt hier eine interessante Möglichkeit, nämlich das Schiedsgerichtsverfahren. Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren unter Umgehung der Gerichte. Im spanischen Schiedsgerichtgesetz (Ley 60/2003 vom 23. Dezember) ist genau geregelt, in welcher Form ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden muss. Dieses Verfahren folgt natürlich auch den im Gesetz vorgeschriebenen Regeln, findet jedoch außerhalb der Justiz statt und endet mit einem vollstreckbaren Titel! Die Vollstreckung ist dann wiederum über das Gericht, d.h. über eine staatliche Stelle mit staatlicher Aufsicht vorzunehmen. Aber immerhin kann so das langwierige Erkenntnisverfahren umgangen werden. 

Das Schiedsgerichtsverfahren muss vor der Streitigkeit vereinbart werden. Die Parteien einigen sich bei Abschluss eines Vertrages (z.B. ein Vertriebsvertrag in exklusiver Form für den spanischen Markt über einen längeren Zeitraum) über eine Schiedsgerichtsklausel. Die Schiedsgerichtsklausel sagt, dass bei aufkommenden Streitigkeiten die Parteien einen Schiedsrichter benennen können, der dann im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entscheidet.
Diese Schiedsrichter sind in der Regel Richter, pensionierte Richter, Rechtsanwälte, aber es können auch sonstige fachlich versierte Personen, wie Ärzte (bei entsprechenden Prozessen) oder gar Architekten sein. 

Das Verfahren muss binnen 6 Monaten abgeschlossen sein, d.h. binnen 6 Monaten muss ein Urteil gesprochen sein.  Geradezu paradiesische Zustände.
Ein weiterer Vorteil ist, dass man keinen “Procurador” braucht und die Verfahren nicht öffentlich sind.
Es ist allgemein bekannt, dass im Rahmen dieser Schiedsgerichtsverfahren auch weitere Geschäftsbeziehungen in der Regel nicht so belastet werden, wie bei herkömmlichen Gerichtsprozessen. 

Obwohl in der Rechtspraxis Schiedsgerichtsvereinbarungen bei größeren Vertragskomplexen mit hohem finanziellen Risiko geschlossen werden, so gibt es doch keine Limitierungen und man kann diese Vereinbarungen auch für alltägliche Geschäfte verwenden, insbesondere dort, wo die Justiz kaum noch arbeitet. 

Natürlich ist darauf zu achten, dass der Schiedsrichter zuvor nicht für eine Partei z.B. als Rechtsanwalt tätig war. Sollte dem so gewesen sein, muss die andere Partei sich hiermit einverstanden erklären.
Im Rahmen dieser Schiedsvereinbarung kann auch die Verhandlungssprache festgelegt werden. Auch dies ist ein attraktives Argument für den in Konflikt geratenen Ausländer in Spanien.

Matthias Wohlfahrt
C.C. Guadalmina Alta
Bloque Barclays Bank, 1a planta 
29678 San Pedro de Alcántara (Málaga)
Tel. 952 88 08 55  Fax 952 88 02 81
E-Mail: wohlfahrt@wohlfahrt-abogados.com

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