II. Notwendige Informationen und Unterlagen für die Gründung einer spanischen Gesellschaft.Für die Gründung einer Gesellschaft in Spanien ist folgendes zu berücksichtigen:
6. Vertretung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann durch eines der folgenden Organe vertreten werden:
- durch einen Einzelverwalter
- durch zwei oder mehr einzelvertretungsberechtigte Verwalter
- durch zwei oder mehr gemeinsam vertretungsberechtigte Verwalter (mindestens immer zwei Unterschriften), bei einer Aktiengesellschaft maximal zwei Verwalter dieser Art
- durch einen Verwaltungsrat: Er setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise, einzeln oder gemeinsam, zugunsten von einem oder mehreren seiner Mitglieder bzw. eines Exekutivkommitees übertragen.
Es besteht ferner die Möglichkeit, Vollmachten mit oder ohne Beschränkungen zugunsten von Geschäftsführern, Abteilungsleitern, anderen Mitarbeitern oder Dritten zu erteilen. Die Vollmachten müssen in Spanien einzeln aufgeführt werden.
Die Verwalter bzw. die Verwaltungsräte müssen ihre Ämter akzeptieren. Die Annahme erfolgt vor einem Notar. Wenn der Notar kein Spanier ist, muss die Urkunde mit der Apostille nach dem Haager Abkommen versehen werden.
Die persönlichen Angaben der Verwalter und vertretungsberechtigten Personen müssen auch in der Gründungsurkunde angegeben werden.
Als persönliche Angaben gelten bzgl. der natürlichen Personen:
a) Vorname,
b) Name,
c) Geburtsdatum,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Domizil,
f) Personalausweis- oder Passnummer,
g) Personalausweis- oder Paßausstellungsort und -ausstellungsdatum.
Bei Gesellschaften gelten als persönliche Angaben:
a) die Firmenbezeichnung,
b) der Sitz, und
c) die Eintragungsdaten im Handelsregister.
Wenn die Verwalter nicht ständig in Spanien leben, könnte man den Verwaltungsrat empfehlen. Die Beschlüsse eines Verwaltungsrates können im Umlaufwege gefasst, vom Sekretär in Spanien beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden. Als Sekretär handelt normalerweise der spanische Rechtsberater, da dieser die offiziellen Protokolle nach spanischem Recht zu fassen hat. Der Sekretär braucht nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein.
Einer der Verwaltungsratsmitglieder wird als Präsident bestellt und unterzeichnet zusammen mit dem Sekretär die bescheinigten Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Gesellschafterversammlung, die für die Beurkundung notwendig sind.
Wenn kein Verwaltungsrat besteht, muss der eventuell im Ausland ansässige Verwalter für jede Handlung, die notariell niederzulegen ist, nach Spanien reisen, um die entsprechende Urkunde zu erteilen. Dies bedeutet einen höheren Aufwand und eine geringere Flexibilität.
Dr. Frühbeck
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