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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


19:59 Freitag 25. Juli 2008

Aufgepasst beim Autokauf!

Es lauert der Umsatzsteuerbetrug

Auf Anregung des kürzlich gegründeten „Deutschsprachigen Business Club“, dem bereits etliche aktive Unternehmer der Costa del Sol angehören, soll heute vor einem klassischen Betrugszenario gewarnt werden (wer sich über den Deutschsprachigen Business Club informieren will: www.deutschsprachigerbusinessclub.com)

Beispiel:
Herr José John Müller fährt mit seinem Pkw, in Spanien gekauft und ordnungsgemäß versichert, Richtung Benahavis zum Abendessen und gerät in eine allgemeine Polizeikontrolle. Der nette Beamte der „Guardia Civil“ versucht ihm auf Spanisch klar zu machen, dass sein Auto jetzt abgeschleppt wird, da es zur „Fahndung“ ausgeschrieben ist. Herr Müller erzürnt sich fürchterlich, riskiert sogar noch eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung und sieht seinen Wagen schlussendlich mit unbekanntem Ziel auf dem Abschleppwagen verschwinden. Alles Lamentieren half nichts. Herr Müller glaubt verstanden zu haben, es handele sich um die nicht bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 16% bzw. die falsch deklarierte Zulassungssteuer von 12%.
Am nächsten Tag wendet er sich verzweifelt an seinen Rechtsanwalt und bittet um Aufklärung und Hilfe. Was ist geschehen?

1. Der Autohändler hat beim Einkauf des Pkws in einem anderen europäischen Land, z.B. in Deutschland, die Umsatzsteuer nicht entrichtet. Dies ist möglich, da beim Erwerb vom Händler lediglich die so genannte Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden muss. Dies reicht, um die Umsatzsteuer in Deutschland nicht entrichten zu müssen, wenn der Käufer bzw. dessen Gesellschaft den Firmensitz in einem anderen europäischen Land hat.  

Derselbe Händler, der in Deutschland den Pkw ohne Umsatzsteuer zu bezahlen, erworben hat, handelt über eine kurz zuvor frisch gegründete spanische GmbH (S.L. = Sociedad Limitada). Diese Gesellschaft wäre aber verpflichtet in Spanien die Umsatzsteuer abzuführen. Dies unterlässt sie, um sich so einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil in Höhe von mindestens 16%, der nicht bezahlten Umsatzsteuer und ebenfalls der weniger entrichteten Zulassungssteuer gegenüber den anderen korrekten Händlern zu erschleichen. 

An dieser Stelle sollte der Kunde zum ersten Mal hellhörig geworden sein. Wer sich einen importierten Pkw in Spanien kauft, muss bei Angeboten, die eindeutig klar unter den Vertragshändlerangeboten liegen aufpassen und sich nachweisen lassen, dass der Händler die Umsatzsteuer bezahlt hat. Weiterhin sollte er nachfragen, wie lange es die Gesellschaft schon gibt. Es ist wichtig sich nach dem Geschäftsführer zu erkundigen, da Geschäftsführer dieser kurzlebigen Gesellschaften in der Regel „Strohmänner“ sind, die juristisch nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Die tatsächlich Handelnden wiederum sind nicht Organe der Gesellschaft. Wer Geschäftsführer ist, könnte man sich durch Vorlage eines neuen Handelsregisterauszuges nachweisen lassen. Bestehen Sie darauf!
Lassen Sie sich weiterhin die Zahlung der Zulassungssteuer in Höhe von 12% nachweisen. Hier kommen wir allerdings zu einem weiteren Betrugsschwerpunkt neben der Nichtzahlung der Umsatzsteuer. In Spanien muss eine 12%ige Zulassungssteuer auf den Wert des Pkws bezahlt werden. Fraglich ist, wie sich der Wert des Pkws ermittelt. Bei der Bewertung wird weiter viel Missbrauch betrieben. Zumindest in der Provinz Málaga ist nur noch die Gebrauchtwagenliste bei „Tráfico“ in Málaga gültig. Alle „Gestorias“ in dieser Provinz und alle „Gestorias“ in Andalusien haben diese allgemein gültige Liste. Wenn ein Händler also 12% Zulassungssteuer verlangt, so lassen sie sich den Wert des Pkws nennen. Anschließend vergleichen Sie entweder über Ihren Anwalt oder direkt bei einer offiziellen „Gestoria“, ob es sich um den richtigen Basiswert handelt. Auch hier ist es so, dass z.B. in der Provinz Huelva oder Cádiz Beamte trotz offizieller Liste bereit waren einen niedereren Wert anzunehmen. Entsprechend wurde die Zulassungssteuer gekürzt bzw. hinterzogen. 

Wenn der Händler die Umsatzsteuerzahlung nicht nachweisen kann, und/oder die Gesellschaft nicht älter als ein Jahr ist, bzw. Zweifel bei der Bewertung des Pkw und somit der Höhe der Zulassungssteuer bestehen, sollte nicht gekauft werden!! Manche Händler gehen sogar dazu über, die nicht bezahlte Umsatzsteuer mit auf die Rechnung zu setzen. So kann es passieren, dass der Kunde nochmals zahlt und zusätzlich eine Strafe (Multa) bis zu doppelter Höhe der fehlenden Umsatz- und Zulassungssteuer.
Wenn also hier nur die kleinsten Ungereimtheiten aufkommen sollten, holen Sie Rechtsrat ein. 

2. Was Herrn Müller passiert ist, wissen die Wenigsten. Die Autohändlergesellschaft hatte irgendwann genug verdient und arbeitet unter einer anderen Gesellschaft, womöglich am gleichen Platz fröhlich weiter. Der Staat, in diesem Fall der spanische Staat, hat seine Umsatzsteuer nicht erhalten und die Gesetzeslage ist so, dass der Eigentümer des Pkws für die ausgefallene Umsatzsteuer sowie für die verkürzte Zulassungssteuer haftet. Aus diesem Grund ist der Wagen auch abgeschleppt worden. 

Unser cleverer Herr Müller, der immer bessere Preise als andere bekommt, wird diesmal für seinen Pkw weitaus mehr bezahlen als er bei einem normalen Vertragshändler bezahlt hätte. Der Wagen wurde ihm übrigens erst nach 8 Monaten, d.h. nach Abschluss des Verfahrens mit den Behörden zurückgegeben. 

Matthias Wohlfahrt

C.C. Guadalmina Alta
Bloque Barclays Bank, 1a planta 
29678 San Pedro de Alcántara (Málaga)
Tel. 952 88 08 55  Fax 952 88 02 81
E-Mail: wohlfahrt@wohlfahrt-abogados.com

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