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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


08:03 Sonntag 6. Juli 2008

Gründung einer Gesellschaft in Spanien

II. Notwendige Informationen und Unterlagen für die Gründung einer spanischen Gesellschaft.

(7) Vollmacht zur Gründung der Gesellschaft.
Die Gründung der Gesellschaft muss vor einem spanischen Notar erfolgen. Zu diesem Zwecke können die Gesellschafter selbst zur Unterzeichnung der Gründungsurkunde erscheinen oder eine Vollmacht erteilen, durch die die Gesellschaft von einem Bevollmächtigten gegründet wird. Sollte diese Vollmacht nicht vor einem spanischen Notar erteilt werden, muss diese mit der Apostille nach dem Haager Abkommen versehen werden.

(8) Gründungssteuer und Eintragung in das Handelsregister.
Nach Erteilung der Gründungsurkunde der Gesellschaft ist die Gründungssteuer (Impuesto sobre Operaciones Societarias) iHv. 1% des Nominalkapitals binnen einer Frist von 30 Arbeitstagen zu zahlen.
Die Gründungsurkunde wird nach Zahlung der Steuer beim Handelsregister zur Eintragung eingereicht.
Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Erteilung der Gründungsurkunde tätig werden und Geschäfte abschließen.

(9) Auslandsinvestitionsregister.
Auslandsinvestitionen werden nach Erteilung der Gründungsurkunde im Auslandsinvestitionsregister eingetragen.

III. Steuerlicher Aspekt.
1.Besteuerung der spanischen Gesellschaft.
 
A. Allgemeines.
Es bestehen keine Differenzen in der spanischen Körperschaftssteuer im Zusammenhang mit der jeweiligen Gesellschaftsart. Die Vorschriften und Steuersätze sind dieselben für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften. 

B. Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gilt der Jahresüberschuss der Gesellschaft, nach Vornahme der in der Steuergesetzgebung festgelegten Anpassungen. Dabei ist unter anderem folgendes zu beachten:

Marktgerechte Zinsen gelten als steuerwirksam abzugsfähig. Auf Zinszahlungen durch eine spanische Gesellschaft an eine in der EU ansässige Gesellschaft oder natürliche Person wird derzeit keine spanische Quellensteuer auferlegt. Diese Zinsen unterliegen jedoch der deutschen Steuer.

Verrechnungspreise mit verbundenen Parteien (Gesellschaften einer selben Gruppe bzw. Gesellschafter oder Verwalter) können vom Steueramt an marktgerechte Werte angepasst werden (arm’s length Prinzip).

Verlustvorträge können mit den Bemessungsgrundlagen der darauffolgenden 15 Geschäftsjahre verrechnet werden.

C. Steuersatz
Der auf die Bemessungsgrundlage des jeweiligen Geschäftsjahres anwendbare Steuersatz beträgt derzeit 32,5%.

Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
Ramón Gómez de la Serna, 22
Edificio „King Edward“- Of. 404
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Tel.:+ 34 95 276 52 25 - Fax:+ 34 95 282 46 59
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