III. Steuerlicher Aspekt2. Besteuerung des Gesellschafters oder damit verbundener Unternehmen (Quellensteuer).
a) Dividenden.
(1) Anwendung der EG-Richtlinie 90/435
Im Falle der Anwendung der EG-Richtlinie 90/435 unterliegt die Dividendenausschüttung von der spanischen Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft keiner spanischen Quellensteuer.
Die EG-Richtlinie findet Anwendung wenn
(I) sowohl die Mutter- wie die Tochtergesellschaft die Form einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien aufweisen, und
(II) die Muttergesellschaft hält an der spanischen Tochtergesellschaft eine Beteiligung von über 25% während einer Zeitperiode von über 1 Jahr.
Ferner sind diese Dividenden von der deutschen Steuer freigestellt. Sie werden lediglich bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt.
(2) Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien.
Im Falle der Nichtanwendung der EG-Richtlinie 90/435 ist das Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend. Das Doppelbesteuerungsabkommen unterscheidet zwei Fälle, je nachdem, ob das Schachtelprivileg besteht oder nicht.
Bei Bestehen des Schachtelprivilegs beträgt die spanische Quellensteuer auf die Dividenden 10%.
Ferner sind diese Dividenden von der deutschen Steuer freigestellt. Sie werden lediglich im Zusammenhang mit der deutschen Steuer bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt.
Das Schachtelprivileg besteht wenn
(I) sowohl der deutsche Gesellschafter wie die spanische Gesellschaft Kapitalgesellschaften darstellen und seine Beteiligung an der spanischen Gesellschaft mindestens 25% ihres Kapitals darstellt, oder
(II) die spanische Gesellschaft eine Personengesellschaft ist.
Bei Nichtbestehen des Schachtelprivilegs beträgt die Quellensteuer auf die von der spanischen Gesellschaft an den deutschen Gesellschafter ausgeschütteten Dividenden 15%.
Diese Dividenden unterliegen ferner der deutschen Steuer, wobei der deutsche Gesellschafter befugt ist, auf die deutsche Steuer die in Spanien gezahlte Quellensteuer anzurechnen.
Dr. Frühbeck
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