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04:15 Montag 13. Oktober 2008

Probleme mit Bankkonten im Erbfall

Was ist zu Lebzeiten zu veranlassen, damit der Erbe die Konten/Depots in seinen Namen umschreiben lassen kann?

Oft werden bei der Planung des Erbfalls die Konten des Erblassers vergessen – mit nachteiligen Konsequenzen für die Erben

1. Praktischer Fall

Bei der Bank B, bei welcher der Erblasser E seine Konten und sein Depot hatte, erscheint A und legt ein notarielles Testament vor und zudem eine Niederschrift des Nachlassgerichtes. Aus beiden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Erblasser E den A zu seinem Alleinerben eingesetzt hat. A verlangt von B Umschreibung der Erblasserkonten und des Depots auf seinen Namen. Die Bank verfährt entsprechend und E löst die Konten und das Depot auf.
Nach einiger Zeit taucht C bei der Bank B auf und legt einen gültigen Erbschein (declaración de herederos) vor, welcher ihn zur Überraschung der Bank als Alleinerben ausweist. Konsequenterweise verlangt C von der Bank die Auszahlung der beim Todesfall vorhandenen Guthaben auf den Konten sowie die Übertragung der Depotwerte. 

Wie verhält sich die Bank? 
2. Rechtsbeziehung Kunde – Bank
Die Geschäftsbeziehung zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden werden zum allergrößten Teil durch deren allgemeine Geschäftsbedingungen geprägt, die natürlich auch erhebliche Auswirkungen auf die erbrechtliche Situation haben. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, in Spanien „condiciones generales“ genannt, unterliegen natürlich der Kontrolle durch Gesetz- und Rechtsprechung. Es gibt in Spanien wie auch in Deutschland ein Gesetz zur Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt als Teil des BGB §§305 ff.). Das heißt, dass nicht alle Klauseln erlaubt sind. Zunächst ist also immer zu prüfen, ob und wenn ja, welche allgemeinen Geschäftsbedingung Vertragsbestandteil im Rechtsverhältnis Kunden Bank geworden sind und sodann, ob diese Klauseln die angesprochenen Probleme ausreichend regeln sowie in einem dritten Schritt, ob sie Gültigkeit haben nach Prüfung am Gesetz zur Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die zwischen dem Erblasser und der Bank vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – und dies ist für viele überraschend – natürlich auch für die Beziehung des Erben mit der Bank.
Der Erbe kann z.B. nicht einwenden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gekannt und entsprechend nicht anerkannt zu haben. Er muss diesbezüglich die Kenntnis des Erblassers für und gegen sich gelten lassen. Der Erblasser hatte es in der Hand, seine Geschäftsbeziehungen zur Bank zu regeln. Der Erbe tritt im Wege der Universalsukzession bzw. in Spanien der Erbschaftsannahmeerklärung vor dem Notar in dieses Rechtsverhältnis ein. 

Im vorliegenden Fall lauteten die Geschäftsbedingungen etwa wie folgt:
„Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen.“

Diese Klausel ist gültig, da sie weder überraschend ist und keinen Missbrauchstatbestand erfüllt. Sie hält also der Prüfung mit dem Gesetz zur Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.
Im Ergebnis hat nach der vorgenannten Bestimmung die Bank also schuldbefreiend an den Nichterben geleistet, da dieser ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt hatte.

Was soll dem Leser damit gesagt werden?
Was ich im vorgenannten Beispiel herausarbeiten möchte ist, eine höhere Sensibilisierung der Erblasser bei der lebzeitigen Nachlassplanung im Hinblick auf den Komplex Banken. – So haben die Banken z.B. auch eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn sie vom Erbfall erfahren (§33 ErbStG-Deutschland/sowie vergleichbare Regelung für die spanischen Banken).
Nachdem für die Banken oftmals spezielle Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind, empfiehlt es sich anhand der eigenen Situation bei jeder Bank die Vermögenswerte des Erblassers verwaltet, den Erbfall gesondert „vorzubereiten“ und an den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen. In Spanien haben wir es schon erlebt, dass z.B. deutsche, ins spanische übersetzte Generalvollmachten von der Bank nicht anerkannt wurden, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes vorsahen. Analysieren Sie also mit den jeweiligen Banken, Ihrem Steuerberater bzw. Ihrem Rechtsanwalt Ihre private Situation. – Wenn der Erbe z. B. vorhat die Erbschaftssteuer verjähren zu lassen (4 ½ Jahre in Spanien), so kann es sein, dass die Anzeige der Bank beim Finanzamt diesen Plan „durchkreuzt“.
Eine Praktikerlösung wäre z.B. mit den Erben die Konten gemeinsam zu führen. Dann kann der Überlebende weiter verfügen (sogenannte „Und“-Konten).
Leider ist es so, dass der Komplex Banken bei der Nachlassplanung in der Regel vollständig vergessen wird.

Matthias Wohlfahrt
C.C. Guadalmina Alta
Bloque Barclays Bank, 1a planta 
29678 San Pedro de Alcántara (Málaga)
Tel. 952 88 08 55  Fax 952 88 02 81
E-Mail: wohlfahrt@wohlfahrt-abogados.com

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