Arbeit – Rente – AuslandBei dem Thema „Rente und Ausland“ ist von grundlegender Bedeutung, in welchem Staat der Versicherte oder Rentner sich gewöhnlich aufhält oder in welchem Staat er arbeitet oder gearbeitet hat. Hier deshalb vorab:
- Was ist ein Mitgliedstaat?
- Was ist ein Vertragsstaat?
- Was bedeutet „vertragsloses Ausland“?
Unterschieden wird zwischen europäischem Gemeinschaftsrecht (EWG-Verordnungen) und Sozialversicherungsabkommen. Eine Reihe von Ländern wenden im Bereich der sozialen Sicherheit die koordinierenden Bestimmungen der EWG-Verordnungen an. Diese Staaten werden Mitgliedstaaten genannt. Dazu zählen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern, die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen sowie durch das Abkommen über Freizügigkeit auch die Schweiz.
Daneben hat Deutschland mit anderen Staaten so genannte zweiseitige Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Südkorea, Türkei, Tunesien und die USA. Diese Staaten nennt die Rentenversicherung Vertragsstaaten. Dabei gilt das Prinzip: Sozialversicherungsabkommen regeln immer nur die Beziehung zwischen zwei Staaten. Mehrere Abkommen dürfen nicht miteinander kombiniert werden (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung).
Besteht kein Abkommen im Bereich Sozialversicherung zwischen Deutschland und einem Staat, spricht man vom „vertragslosen Ausland“.
Deutsche Rentner im Ausland
Werden alle Renten ins Ausland gezahlt?
Grundsätzlich werden die Renten aus der Deutschen Rentenversicherung auch ins Ausland gezahlt. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Welche Renten werden nicht außerhalb Deutschlands gezahlt?
Je nachdem, wo man sich im Ausland aufhält, kann die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland umzieht. Das ist der Fall, wenn die Rente nicht allein aufgrund des Gesundheitszustandes gezahlt wird, sondern auch wegen der Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt (so genannte Arbeitsmarktrenten). Unter Umständen kann eine solche Rente auch nur dann gezahlt werden, wenn der Rentenanspruch schon während des Aufenthalts in Deutschland bestanden hat.
Wird die Rente in voller Höhe ins Ausland gezahlt?
Bei einem deutschen Rentner hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie davon ab, wie seine Versicherungszeiten aussehen. Bestimmte Versicherungszeiten, wie die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets, werden in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Das gilt auch für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, das unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung ausländischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung ermöglicht. Sind solche Zeiten im Rentenkonto vorhanden, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente bei einem Aufenthalt in Deutschland.
Was muss man beachten, wenn man ins Ausland ziehen will?
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollte man in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und sich über die individuellen Auswirkungen informieren. Ein Umzug ins Ausland muss der Rentenversicherung mitgeteilt werden.
Wie erfolgt die Rentenzahlung ins Ausland?
Während des Auslandsaufenthalts kann die Rente wahlweise auf ein eigenes Konto bei einer Bank im Ausland oder auf ein eigenes Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland überwiesen werden. Für die Zahlung Ihrer Rente in einen EU-Mitgliedstaat benötigt die Rentenversicherung Ihre internationale Bankleitzahl (Bank Identify-Code, kurz BIC) und Ihre internationale Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN). Beide Angaben erfragen Sie bei Ihrer Bank. Ihr Rentenversicherungsträger prüft dann einmal jährlich, ob Sie noch leben und die Rente weiter gezahlt werden kann.
Was muss wo beantragt werden?
Ihre Rente müssen Sie immer beantragen. Halten Sie sich in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf, können Sie den Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger des Wohnstaates stellen, auch wenn dort keine Versicherungszeiten vorhanden sind. Der Träger im Ausland leitet den Antrag an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung weiter. Der Antrag kann aber auch unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Bei Aufenthalt in einem sonstigen Staat (so genanntes vertragsloses Ausland) sollte der Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) gestellt werden, da hier bestimmte Personenstandsdaten gleich beglaubigt werden können. Von dort wird der Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland weitergeleitet.
Arbeit deutscher Versicherter im Ausland
Wie werden meine Arbeitsjahre im Ausland bei der Rentenberechnung berücksichtigt?
Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat können wie deutsche Zeiten berücksichtigt werden. Sie werden mit den deutschen Zeiten zusammengerechnet. Dabei zählen doppelt belegte Zeiträume jedoch nur einmal. Bei der Berechnung Ihrer deutschen Rente wirken sich Versicherungszeiten aus Vertragsstaaten in der Regel nicht aus, hier zählen für die Ermittlung der Rentenhöhe nur Ihre deutschen Zeiten.
Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten werden dagegen bei der so genannten zwischenstaatlichen Berechnung mit einbezogen. Aus dieser Berechnung erhalten Sie den Anteil als Rente, der auf Ihre deutschen Versicherungszeiten entfällt. Da sich die ausländischen Zeiten positiv auf die Bewertung der deutschen Zeiten auswirken können, ist dieser Rentenbetrag in der Regel höher als bei einer Berechnung allein aus Ihren deutschen Versicherungszeiten.
Aus Ihren Versicherungszeiten in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erhalten Sie eine eigene Rente vom zuständigen Träger dieses Staats, wenn nach dem dort geltenden Recht die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt sind.
Versicherungszeiten in einem sonstigen Staat (so genanntes vertragsloses Ausland) können in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bitte beim zuständigen Träger dieses Staates, ob Sie aus den dortigen Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine Rentenzahlung haben.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen? - Woher bekomme ich diese Unterlagen?
Um Ihre Versicherungszeiten aus einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat berücksichtigen zu können, fordert der deutsche Rentenversicherungsträger eine Bestätigung dieser Zeiten von dem zuständigen ausländischen Träger an. Dafür müssen Sie bei der Antragstellung in Deutschland genaue Angaben über alle Ihre Beschäftigungsverhältnisse im Ausland machen und vorhandene Nachweise (zum Beispiel Versicherungsbücher, Versicherungskarten, Sozialversicherungsausweise) mit einreichen. Fehlt etwas, setzt sich Ihr Rentenversicherungsträger mit Ihnen in Verbindung.
Arbeit ausländischer Versicherter in Deutschland
Wie werden meine Arbeitsjahre in Deutschland bei der Rentenberechnung in meinem Heimatland berücksichtigt?
Ist Ihr Heimatland ein Mitgliedstaat oder ein Vertragsstaat, kann der Träger Ihres Heimatlandes Ihre deutschen Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente wie seine eigenen Zeiten berücksichtigen. Dabei zählen doppelt belegte Zeiträume jedoch nur einmal.
Wenn Ihr Heimatland ein Mitgliedstaat ist, werden bei der Berechnung der Rente ebenfalls Ihre deutschen Versicherungszeiten einbezogen (so genannte zwischenstaatliche Rentenberechnung). Aus dieser Berechnung erhalten Sie den Anteil als Rente, der auf die Versicherungszeiten in Ihrem Heimatland entfällt. Hierbei kann sich die Berücksichtigung Ihrer deutschen Versicherungszeiten positiv auf die Höhe der ausländischen Rente auswirken. Aus Ihren deutschen Versicherungszeiten erhalten Sie eine eigene Rente von der Deutschen Rentenversicherung, sofern die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt sind.
Wenn Ihr Heimatland weder ein Mitgliedstaat noch ein Vertragsstaat ist (so genanntes vertragsloses Ausland), können Ihre deutschen Versicherungszeiten in der Regel dort nicht berücksichtigt werden. Erkundigen Sie sich in diesem Fall beim zuständigen Träger Ihres Heimatlandes.
Fortsetzung nächsten Monat