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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


08:00 Sonntag 6. Juli 2008

Gründung einer Gesellschaft in Spanien

III. Steuerlicher Aspekt

2. Besteuerung des Gesellschafters oder damit verbundener Unternehmen (Quellensteuer).

b) Zinsen
Auf Zinszahlungen durch eine spanische Gesellschaft an Personen, die in der Europäischen Union ansässig sind, wird derzeitig keine spanische Quellensteuer auferlegt.
Die von der spanischen Gesellschaft an in Deutschland ansässige Gesellschaften gezahlten Zinsen unterliegen der deutschen Steuer.

c) Lizenzgebühren
Lizenzgebühren, die von einer spanischen Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt werden, unterliegen einer spanischen Quellensteuer in Höhe von 5%.
Die Lizenzgebühren unterliegen ferner der deutschen Steuer, wobei der Empfänger befugt ist, auf die deutsche Steuer die in Spanien gezahlte Quellensteuer anzurechnen.

Zusammenfassung und Empfehlungen
Die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedeutet die Notwendigkeit höherer Mehrheiten für die Beschlussfähigkeit sowie für die Fassung von Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung in bestimmten Angelegenheiten.
Sie gewährt somit den Minderheitsgesellschaftern einen höheren Schutz. Sie ist ferner bei kleinen Gesellschaften, insbesondere bei Familiengesellschaften, aufgrund der im Allgemeinen von der GmbH-Gesetzgebung gewährten höheren Flexibilität, zu empfehlen. Das Mindestkapital einer GmbH beträgt 3.005,06 Euro.
 Für mittlere und große Gesellschaften, sowie aus der Sicht eines Mehrheitsgesellschafters, ist die Form einer Aktiengesellschaft zu empfehlen. Das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 60.101,21 Euro. Bei der Gründung der Gesellschaft ist lediglich 25%  des  Kapitals  einzuzahlen,  das  heißt  15.025,30 Euro. Die Einzahlung der übrigen 75%, das heißt 45.075,91 Euro hat in einer Maximalfrist von 5 Jahren zu erfolgen. Diese Einzahlung kann auch zu Lasten von Gewinnen durchgeführt werden.
Wenn der Gesellschafter eine in Deutschland ansässige natürliche Person oder Personengesellschaft darstellt, ist aus Sicht der spanischen Steuer und des Doppelbesteuerungsabkommens die Form einer einfachen Kommanditgesellschaft zu empfehlen. Für die Gründung einer einfachen Kommanditgesellschaft bestehen keine Mindestkapitalvorschriften.

Dr. Frühbeck
Abogados y Economistas
Ramón Gómez de la Serna, 22
Edificio „King Edward“- Of. 404
29600 Marbella
Tel.:+ 34 95 276 52 25 - Fax:+ 34 95 282 46 59
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