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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


23:57 Donnerstag 21. August 2008

Fragen - Antwortenkatalog

Arbeit – Rente – Ausland

 Fortsetzung

Bei dem Thema „Rente und Ausland“ ist von grundlegender Bedeutung, in welchem Staat der Versicherte oder Rentner sich gewöhnlich aufhält oder in welchem Staat er arbeitet oder gearbeitet hat. Hier deshalb vorab:

  • Was ist ein Mitgliedstaat?
  • Was ist ein Vertragsstaat?
  • Was bedeutet „vertragsloses Ausland“?

Arbeit ausländischer Versicherter in Deutschland
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?  - Woher bekomme ich diese Unterlagen?

Wenn Sie eine Rente aus Deutschland und Ihrem Heimatland (Mitglied- oder Vertragsstaat) beantragen möchten, brauchen Sie hierfür nur einen Antrag zu stellen. Wohnen Sie in Deutschland, so stellen Sie Ihren Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Antrag gilt dann auch für Ihr Heimatland. Wichtig ist, dass Sie bei der Antragstellung genaue Angaben über alle Ihre Beschäftigungsverhältnisse im Ausland machen und vorhandene Nachweise (zum Beispiel Versicherungsbücher, Versicherungskarten, Sozialversicherungsausweise) mit einreichen. Der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung leitet dann das Rentenverfahren in Ihrem Heimatland ein und übersendet dem dortigen Träger unter anderem auch eine Bestätigung Ihrer deutschen Versicherungszeiten. Diese benötigt der Rentenversicherungsträger Ihres Heimatlandes, um Ihre deutschen Versicherungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs und der Höhe Ihrer Rente berücksichtigen zu können.

Wie bin ich sozialversichert, wenn ich vorübergehend  für meinen Arbeitgeber im Ausland arbeite?
Werden Sie nur vorübergehend von Ihrem Arbeitgeber in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingesetzt und weiter von ihm bezahlt, kann weiter Versicherungspflicht in Ihrem Herkunftsstaat bestehen. Man spricht in diesem Fall von einer Entsendung. Wichtig ist dabei, dass die Entsendung voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauert und Sie keinen anderen Entsandten ablösen. Dauert die Beschäftigung wider Erwarten länger, ist eine Verlängerung der Entsendung um maximal weitere zwölf Monate möglich, wenn die Behörde des Gastlandes dazu ihre Genehmigung erteilt.
Bevor Sie Ihre Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat aufnehmen, muss eine Bescheinigung für Sie ausgestellt werden, die aussagt, welches Recht während der Entsendung für Sie gilt. Dafür wird der Vordruck E 101 verwendet. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen stellt die jeweilige Krankenkasse die Bescheinigung aus. Privatkrankenversicherte wenden sich an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. 

Steht von Anfang an fest, dass die Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat länger als zwölf Monate dauert, kann in besonderen Fällen auch deutsches Recht angewendet werden, wenn die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit der zuständigen Stelle im anderen Mitgliedstaat vor Beschäftigungsaufnahme eine Ausnahmevereinbarung trifft.
Sind Sie in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig beschäftigt, gelten für Sie regelmäßig die Rechtsvorschriften Ihres Wohnstaates. Für besondere Personengruppen gelten spezielle Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts. Bitte erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder bei der DVKA (www.dvka.de).

Arbeit ausländischer Saisonkräfte in Deutschland
Sind für ausländische Arbeitnehmer, die nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?
Grundsätzlich gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht für alle Beschäftigungen in Deutschland. Danach sind auch für Saisonarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt, wie beispielsweise eine kurzfristige Beschäftigung von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres.

Auch bei Anwendung der EWG-Verordnungen und der Sozialversicherungsabkommen richtet sich die Versicherungspflicht einer Beschäftigung grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, zum Beispiel für den Fall, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zeitlich befristet nach Deutschland entsendet. Hier gelten weiterhin die Vorschriften des Entsendestaates, das heißt, in Deutschland müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, dafür entstehen aber auch keine deutschen Versicherungszeiten.
Weitere Besonderheiten gelten für so genannte Mehrfachbeschäftigte. Das sind Personen, die neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in ihrem Heimatland eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben. Für diese Personen gelten die Rechtsvorschriften des Heimatlandes.
Der Nachweis, welches Recht in derartigen grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist, erfolgt mit der Bescheinigung E 101.

Wie wird diese Arbeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt?
Sofern die begrenzte Tätigkeit versicherungspflichtig ist, entstehen dadurch deutsche Pflichtbeitragszeiten. Ob hieraus eine Rente gezahlt werden kann, ist unter anderem davon abhängig, wie viele Monate Versicherungszeiten insgesamt in Deutschland zurückgelegt wurden. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf eine Regelaltersrente erst, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann auch keine Rente gezahlt werden. Dann besteht in der Regel ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung.
Hat der Versicherte auch Versicherungszeiten in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworben, können neben den deutschen Zeiten auch die ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, um die Voraussetzungen für die Rente zu erfüllen. Die Zeiten werden also zusammengerechnet. Damit eine Rente gezahlt werden kann, muss  der Versicherte jedoch eine Mindestzeit, zumeist ein Jahr, in Deutschland versichert gewesen sein. Bestand die Versicherung in Deutschland insgesamt für einen kürzeren Zeitraum als diese Mindestzeit, werden diese wenigen deutschen Zeiten vom Träger des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates mit entschädigt. Ein Anspruch auf eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung besteht dann nicht.

Zukünftige Arbeit im Ausland
Was ist zu beachten, wenn man für einige Zeit  im Ausland arbeiten möchte?

Um Nachteile zu vermeiden, sollte in dem Fall grundsätzlich ein Beratungsgespräch mit einem Experten der Deutschen Rentenversicherung geführt werden.
Die Versicherungspflicht einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die EWG-Verordnungen und Sozialversicherungsabkommen enthalten jedoch Ausnahmen. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise zeitlich befristet in einen anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat entsandt, gelten weiterhin die Vorschriften über die Versicherungspflicht des Entsendestaates, also die deutschen Vorschriften. Daher entstehen in diesem Fall trotz Beschäftigung im Ausland deutsche Versicherungszeiten.

Arbeitet man im Ausland, ohne vom Arbeitgeber dorthin entsandt worden zu sein, ist unbedingt zu klären, ob die Beschäftigung der Versicherungspflicht in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat unterliegt. Ist dies der Fall, entstehen grundsätzlich keine Nachteile. Über die Regelungen der EWG-Verordnungen beziehungsweise der Sozialversicherungsabkommen können diese Versicherungszeiten für die Rente berücksichtigt werden. Sie werden zu den deutschen Zeiten addiert. Unterliegt die Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht im Mitglied- oder Vertragsstaat, ist es eventuell sinnvoll, freiwillige Beiträge zu bezahlen, um Leistungsansprüche aufrechtzuerhalten. Dies sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden.

Bei einer Beschäftigung im sonstigen Ausland (vertragsloses Ausland), der keine Entsendung zugrunde liegt, sollte beachtet werden, dass Versicherungszeiten außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten in Deutschland weder bei der Prüfung des Rentenanspruchs noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Auch in diesem Fall sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ob freiwillige Beiträge sinnvoll sind.

Info
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