Vorteile eines Verwaltungsrates gegenüber der EinzelverwalterDie Einzelverwalter, in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgan der Gesellschaft, müssen persönlich die laufend notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen ausführen. Dieses bedeutet, dass bei eventuellen Erteilungen von Vollmachten, Sitzverlegung, Beurkundung von Protokollen, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen usw., der Einzelverwalter nach Spanien anreisen muss, um persönlich die dazu notwendige notarielle Urkunde vor einem spanischen Notar zu erteilen. Dieses bezieht sich auf alle die Handlungen, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen.
Diese Notwendigkeit löst Reisekosten und einen nicht unerheblichen Zeitaufwand aus.
Im Falle des Bestehens eines Verwaltungsrates (Mindestanzahl von Mitgliedern: drei Personen) ist der Verwaltungsrat das Vertretungsorgan. Die Handlungen des Verwaltungsrates erfolgen schriftlich mittels der Fassung und Unterzeichnung eines Protokolls.
Für die Beurkundung des Protokolls in Spanien braucht keines der Verwaltungsratsmitglieder nach Spanien anzureisen. Dieses kann vom Sekretär der Gesellschaft ausgeführt werden, der kein Mitglied des Verwaltungsrates sein braucht. Als Sekretär handelt normalerweise der Rechtsanwalt der Gesellschaft, da die gesellschaftsrechtlichen Handlungen, die in den Protokollen oder Urkunden festgelegt werden, von ihm vorbereitet werden müssen.
Im Falle eines Verwaltungsrates ist es auch möglich, an einen oder mehrere seiner Mitglieder Einzelvollmachten oder gemeinsame Vollmachten zu erteilen, so dass sie im Außenverhältnis die Gesellschaft voll vertreten können. Ferner kann der Verwaltungsrat beschränkte oder unbeschränkte Vollmachten an dritte Personen erteilen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den spanischen Vollmachtsurkunden nicht die Beschränkungen, sondern die Vollmachten selbst aufgeführt werden müssen.
Haftung der Verwalter
Die Verwalter der spanischen Gesellschaften, sowohl im Falle eines Einzelverwalters als auch im Falle von mehreren Verwaltern bzw. eines Verwaltungsrates, haften gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft, gegenüber den Aktionären und gegenüber den Gläubigern für die aus der Ausübung von Handlungen gegen das Gesetz, die Statuten oder aus Handlungen unter Auslassung der notwendigen Sorgfaltspflicht entstehenden Schäden.
Diese Haftung gilt auch für den Fall, in dem die Handlung oder der Beschluss, die den Schaden verursacht, von der Gesellschafterversammlung genehmigt oder bestätigt wurde.
Die Vertreter der Gesellschaft können sich jedoch von der Haftung befreien, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie bei der Fassung oder Ausübung des Beschlusses oder bei der Handlung nicht mitgewirkt haben, dass sie über ihre Existenz nichts wussten bzw. dass sie alle notwendigen Handlungen zur Vermeidung des Schadens vorgenommen haben oder dass sie ausdrücklich der Handlung widersprochen haben.
Dr. Frühbeck
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