Das Leben endet mit dem Tod. So viel ist sicher. Der aktive, planende Mensch geht fast immer davon aus, dass die lebzeitige Antwort auf die Rechtsbeziehungen nach dem Tode allein durch ein Testament geregelt werden kann und vergisst dabei regelmäßig die Zeit der möglichen Krankheit vor dem Tode. In dieser Phase vor dem Tod kann es zu körperlichem und geistigen Verfall bis hin zum Verlust der Geschäftsfähigkeit kommen. Anders, als dies in der Mentalität und in den Vorstellungen weiter Teile der Bevölkerung verankert ist, kennt das deutsche Recht zum Beispiel kein gesetzliches Vertretungsrecht von nahen Angehörigen und insbesondere keine dem Willen des Patienten vorgeordnete Entscheidungsmacht des Arztes. Deswegen sollte man rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, deren Regelungsgehalt und rechtliche Einordnung zurzeit wohl eines der meist diskutiertesten Rechtsgebiete darstellt. (In Spanien wird für diese verschiedenen Regelungen übrigens der treffende Ausdruck “testamento vital” verwendet.) Es wäre wünschenswert gewesen hier einmal eine einheitliche europäische Regelung anzustreben.
Stattdessen ändert sich auf jeweiliger nationaler Ebene fast jährlich etwas. Sie müssen also mit dieser Entwicklung gehen, d.h. Ihre Verfügungen von Zeit zu Zeit durch Ihren Anwalt überprüfen und anpassen lassen bis die Rechtsentwicklung abgeschlossen ist. Zudem ist die Entwicklung in Spanien anders als in Deutschland. Für deutsche Staatsbürger, die in Spanien leben, sind beide Rechtssysteme zu beachten. Wir empfehlen immer die Abstimmung in einer Urkunde hinsichtlich beider Rechtssysteme in beiden Sprachen (doble columna). Es bleibt also Vieles unklar für die nächsten Jahre.
Nach Regelungsgegenständen kann aber unterschieden werden:
Patientenverfügung = schriftlich niedergelegte, an den behandelnden Arzt und die Pflegekräfte gerichtete Willensäußerung des Patienten in Bezug auf die ihm zuteilwerdende medizinische Behandlung und Pflege.
Vorsorgevollmacht = privatrechtliche und schriftliche Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für den Fall der Entscheidungs- bzw. Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Auszustellen ist die Vorsorgevollmacht noch bei Geschäftsfähigkeit.
Betreuungsverfügung = schriftliche Erklärung des Betroffenen eines gerichtlichen Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers a.) zur Auswahl der als Betreuer zu bestellenden Person und b.) zu Wünschen, die der Betreuer im Interesse des Betreuten bei der Führung der Betreuung beachten soll.
Organspendeerklärung = zustimmende oder widersprechende Erklärung zur Organspendebereitschaft für den Fall des Todes oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf eine Vertrauensperson.
Testament = eigenhändige und handschriftliche Willenserklärung zum Erbrecht für den Fall des Versterbens; Wirkungen des Testamentes treten erst nach dem Tod ein.
Lassen Sie sich also beraten, wo die Rechtsentwicklung angekommen ist, wenn Sie solchen Verfügungen näher treten wollen.
Matthias Wohlfahrt
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