Verlustausgleich in einer spanischen Gesellschaft
a) Eigenkapital der Gesellschaft.
Wenn es sich nach dem Jahresabschluss der Gesellschaft ergeben sollte, dass die Verluste das Vermögen der Gesellschaft auf eine Höhe verringert haben, die geringer ist als die Hälfte des gesamten Grundkapitals, ist der Verwaltungsrat der Gesellschaft nach den Gesetzesvorschriften verpflichtet, die Gesellschafterversammlung binnen einer 2-Monatsfrist ab Feststellung der Verluste einzuberufen, damit diese einen Beschluss für die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Grundkapital und dem Eigenkapital bzw. für die Auflösung und Abwick- lung der Gesellschaft fasst.
Sollte der Verwaltungsrat die Einberufung nicht vornehmen, so haften die Verwaltungsräte persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Sollte ferner die Gesellschafterversammlung nicht stattfinden oder keinen der oben genannten Beschlüsse fassen, so sind die Verwaltungsräte wiederum verpflichtet, innerhalb einer weiteren 2-Monatsfrist vor dem zuständigen Gericht die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft zu beantragen.
Wenn dieser Antrag nicht eingereicht wird, so haften die Verwaltungsräte auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch.
b) Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft.
Für die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft bestehen im Prinzip vier Möglichkeiten:
I.- Zahlung eines Verlustausgleichs durch den/die Gesellschafte.
II.- Forderungsverzicht.
III.- Gleichzeitige Kapitalherabsetzung und –erhöhung.
IV.- Gewährung eines Parziardarlehens.
I.- Zahlung eines Verlustausgleichs durch den/die Gesellschafter.
Diese Alternative besteht in der Durchführung einer Zahlung durch den / die Gesellschafter, als Ausgleich der in der Gesellschaft entstandenen Verluste. Diese Zahlung gilt nicht als Einnahme der Gesellschaft und bildet somit keinen Bestandteil der Bemessungsgrundlage in der Körperschaftsteuer.
Der Verlustausgleich muss in ausreichender Höhe vorgenommen werden, so dass nach seiner Durchführung das Eigenkapital mindestens die Hälfte des Grundkapitals beträgt.
Die Zahlung des Verlustausgleiches kann mittels einer Bareinlage, einer Sacheinlage oder der Umwandlung von Forderungen erfolgen.
Der Verlustausgleich unterliegt der Steuer auf Übertragungen von Vermögen und beurkundeten Rechtshandlungen zu einem Steuersatz von 1 %.
Wenn nach Durchführung des Verlustausgleiches das Eigenkapital unter zwei Drittel des Grundkapitals liegt, so muss die Gesellschaft innerhalb eines Jahres ausreichende Gewinne erzielen, damit das Eigenkapital mindestens zwei Drittel des Grundkapitals beträgt. Mangels der Erzielung ausreichender Gewinne in der genannten Frist ist die Gesellschaft verpflichtet, eine Kapitalherabsetzung in der notwendigen Höhe vorzunehmen, damit das Eigenkapital mindestens zwei Drittel des Grundkapitals beträgt. Die Kapitalherabsetzung kann selbstverständlich durch einen Verlustausgleich oder Forderungsverzicht in derselben Höhe ersetzt werden.
Dr. Frühbeck
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