Verlustausgleich in einer spanischen Gesellschaftb) Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft.
Für die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft bestehen im Prinzip vier Möglichkeiten:
I.- Zahlung eines Verlustausgleichs durch den / die Gesellschafter.
II.- Forderungsverzicht.
III.- Gleichzeitige Kapitalherabsetzung und –erhöhung.
IV.- Gewährung eines Parziardarlehens.
II. Forderungsverzicht.
Der Gesellschafter kann / Die Gesellschafter können / auf Forderungen gegenüber der Gesellschaft verzichten. Somit entsteht in der Gesellschaft ein Gewinn in Höhe der verzichteten Forderung. Der Verzicht muss in ausreichender Höhe erfolgen, so dass nach seiner Durchführung das Eigenkapital der Gesellschaft mindestens die Hälfte des Grundkapitals beträgt.
In diesem Falle wird die Steuer auf Übertragungen von Vermögen und beurkundeten Rechtshandlungen in Höhe von 1% nicht fällig, da keine Kapital- bzw. Verlustausgleichseinzahlung in die Gesellschaft erfolgt.
Es entsteht aber ein Nachteil steuerlicher Art in der Gesellschaft, da die aus dem Forderungsverzicht entstandenen Einkünfte mit steuerlichen Verlustvorträgen verrechnet werden. Diese Verlustvorträge können dann nicht mehr mit den Gewinnen der nachfolgenden Geschäftsjahre verrechnet werden. Dieses bedeutet für den Fall, dass die Gesellschaft in den nachfolgenden Geschäftsjahren ausreichende Gewinne erzielen kann, einen Nachteil steuerlicher Art in Höhe von 25% des Betrages des Forderungsverzichtes.
Für den Fall, dass nach Durchführung des Forderungsverzichtes das Eigenkapital unter zwei Drittel des Grundkapitals liegt, so finden die unter I.- (Siehe Artikel Februar 2008) erläuterten Vorschriften Anwendung.
Dr. Frühbeck
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