Verlustausgleich in einer spanischen Gesellschaftb) Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft.
Für die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Eigenkapital und dem Grundkapital der Gesellschaft bestehen im Prinzip vier Möglichkeiten:
I.- Zahlung eines Verlustausgleichs durch den / die Gesellschafter.
II.- Forderungsverzicht.
III.- Gleichzeitige Kapitalherabsetzung und –erhöhung.
IV.- Gewährung eines Parziardarlehens.
III. Gleichzeitige Kapitalherabsetzung und -erhöhung.
Bei dieser Alternative wird das Grundkapital in seiner Gesamthöhe auf einen Betrag von 0 Euro herabgesetzt. Gleichzeitig erfolgt eine Erhöhung des Grundkapitals auf einen Betrag, der nicht unter dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag liegt. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt das Mindestgrundkapital 3.005,06 i und bei einer Aktiengesellschaft 61.101,21 i, von dem mindestens 25% eingezahlt werden muss.
Gleichzeitig mit der Einzahlung der Kapitalerhöhung, und mit dem Zweck der Erstellung des Gleichgewichtes zwischen dem Grundkapital und dem Eigenkapital, ist die Einzahlung eines Agios in Höhe des negativen Wertes des Eigenkapitals notwendig.
Wenn der Gesellschaft ein höherer Eigenkapitalbetrag zur Verfügung gestellt werden soll, so kann dieses mittels der Festsetzung eines höheren Grundkapitals bzw. mittels der Einzahlung eines Agios, dessen Betrag höher als der negative Wert des Eigenkapitals ist, erfolgen. Im letzteren Falle würde aus dem Anteil des Agios, der über den Betrag des negativen Eigenkapitals hinausgeht, eine Rücklage der Gesellschaft gebildet werden, die mit eventuellen zukünftigen Verlusten verrechnet werden kann, so dass das Grundkapital von diesen nicht berührt wird.
Die Kapitalerhöhung, einschließlich des Agios, gilt nicht als Einnahme zum Zwecke der Körperschaftsteuer und bildet somit keinen Bestandteil ihrer Bemessungsgrundlage.
Sowohl der Betrag der Kapitalerhöhung wie der des Agios unterliegen der Steuer auf Übertragungen von Vermögen und beurkundeten Rechtshandlungen zu einem Steuersatz von 1%.
Die Zahlung des Grundkapitals und des Agios kann mittels einer Bareinlage, einer Sacheinlage oder der Umwandlung von Forderungen in Kapital erfolgen.
Dr. Frühbeck
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