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Deutsche Botschaft und Konsulate in Spanien


18:44 Samstag 6. September 2008

Das neue deutsche Unterhaltsrecht ist ab 01. Januar 2008 in Kraft getreten

Was sind die Vor- und Nachteile für die Betroffenen?

Das Gesetz wurde bereits im April 2006 durch das Bundeskabinett beschlossen und seit Juni 2006 im Bundestag beraten. Eine zeitliche Verzögerung brachte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Dauer des Betreuungsunterhalts für geschiedene und nicht verheiratete Elternteile. Hier herrschte eine Ungleichbehandlung, die nunmehr durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben wurde. Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt, Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Anspruch kann (muss aber in der Regel nicht) im Einzelfall verlängert werden, so lang und so weit es der Billigkeit entspricht. Die Reform soll in erster Linie der Stärkung des Kindeswohles dienen. Hierfür ist, und dies ist eine wesentliche Änderung, die Rangfolge im Unterhaltsrecht, sowie eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen, vorgesehen. Der Kindesunterhalt hat in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Auf dem zweiten Rang befinden sich künftig kinderbetreuende Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. 

Zu guter Letzt wird, und dies ist meiner Auffassung nach von der Mehrheit der Betroffenen noch nicht erkannt worden, der Grundsatz, der nachehelichen Eigenverantwortung gestärkt. Hierzu wird der Grundsatz ausdrücklich im Gesetz verankert, die Gerichte erhalten mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen und der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen künftig generell notariell beurkundet werden. 

Soweit zur allgemeinen Einführung. Im Folgenden sollen die drei wesentlichen Punkte

-. Förderung des Kindeswohls,
-. Betreuungsunterhalt für ehe- und nichteheliche Kinder und
-. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
erläutert werden.

Förderung des Kindeswohls
Nach bisheriger Rechtslage musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Rangs wurde der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. 
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nämlich nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. (Der Hintergedanke des Staates ist ersichtlich – damit kann nämlich die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger erheblich reduziert werden.) Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden dem gegenüber nachrangig befriedigt.

Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder
Die nicht verheiratete Mutter bzw. der nicht verheiratete Vater erhielt bisher nach der Geburt des Kindes bis zu 3 Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach musste sie oder er wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht „grob unbillig“ ist. Die geschiedene Mutter, bzw. der geschiedene Vater, musste dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa 8 Jahre alt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ungleichbehandlung beendet und sie findet sich im neuen Unterhaltsrecht nicht wieder.

Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Der neue Paragraph 1569 BGB führt aus: „Nach der Scheidung obliegt jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“
Paragraph 1574 BGB sagt jetzt: „ Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.“
Im Klartext bedeutet dies, dass geschiedene Ehepartner vom anderen überhaupt keinen Unterhalt mehr bekommen, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und keine „grobe Unbilligkeit“ vorliegt.
Wenn Kinder vorhanden sind wird der Unterhalt (Betreuungsunterhalt) auf 3 Jahre limitiert und nur in erheblichen Ausnahmefällen verlängert.
Meiner Auffassung nach, ist das eine revolutionäre Veränderung des Ehegattenunterhaltsrechts, die in erster Linie Nachteile für geschiedene Frauen mit sich bringt.
Man überlege sich einmal den Fall, dass ein Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat und nach der Eheschließung zwei Kinder geboren wurden, die die Ehefrau unter Verzicht auf die Ausübung ihres Berufes für 15 Jahre aufzieht. Dann lassen sich die Eheleute scheiden. Güterrechtlich wird die Ehefrau im Wege des Zugewinnausgleiches nichts verlangen können.
In Bezug auf den Unterhalt kann sie lediglich eine Zahlung für weitere 3 Jahre verlangen und muss dann zumindest Teilzeit und nach einem gewissen Übergang Vollzeit arbeiten, da der Ehemann nicht mehr unterhaltsverpflichtet gegenüber der Ehefrau ist. 

Diese Regelung ist höchst problematisch, da viele Frauen, wenn sie überhaupt eine Berufsausbildung haben, während der Betreuungszeit keine berufliche Praxis erlangen konnten. Diese Frauen sehen sich von heute auf morgen wieder damit konfrontiert am Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Im Ergebnis bedeutet dies für viele Frauen, dass die Eheschließung ein erhebliches Risiko sein kann. Dieses Risiko muss bei Eheschließung bedacht werden. In Zukunft müssen die Juristen also darüber nachdenken, wie sie die Frauen evtl. durch Abschluss einer Unterhalts- oder Scheidungsvereinbarung absichern können. 

Matthias Wohlfahrt
C.C. Guadalmina Alta
Bloque Barclays Bank, 1a planta 
29678 San Pedro de Alcántara (Málaga)
Tel. 952 88 08 55  Fax 952 88 02 81
E-Mail: wohlfahrt@wohlfahrt-abogados.com

 

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