Eine Selbstkontrahierung liegt vor, wenn auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts dieselbe Person handelt, so dass der Handelnde im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen das Rechtsgeschäft abschließt. Zur Anschauung wird das Paradebeispiel des Selbstkontrahierens zitiert, dass jemand die Immobilie eines Anderen in dessen Namen, etwa aufgrund einer Vollmacht, an sich selbst veräußertDie höchstrichterliche Rechtsprechung und die juristische Literatur vertraten früher die Ansicht, dass ein Generalverbot der Selbstkontrahierung in der spanischen Rechtsordnung gelte und verlangten folglich die Personenverschiedenheit im Vertrag, d.h. das Gegenüberstehen von mindestens zwei Personen.
Dieser Standpunkt wurde allmählich dahingehend verändert, dass heute zwar ein Generalverbot der Selbstkontrahierung nicht mehr befürwortet, jedoch diese in zwei Fällen weiterhin ausgeschlossen wird, nämlich beim Vorliegen einer Interessenkollision oder einer gesetzlichen Begrenzung bzw. eines Gesetzesverbotes.
Eine Interessenkollision besteht, wenn der Vertreter eher seine eigenen Interessen wahrnimmt als diejenigen des Vertretenen. Diese Konstellation tritt jedoch nicht zwingend in allen Selbstkontrahierungsfällen ein. Eine Interessenkollision fehlt beispielweise etwa, wenn A dem B eine unbelastete Sache schenkt, wobei A das Geschenk in Vertretung des B annimmt, da dieses Rechtsgeschäft dem Vertretenen B einen rechtlichen Vorteil bringt und somit seinen Interessen dient. Demzufolge ist bei einer eventuellen Interessenkollision immer eine am Einzelsachverhalt orientierte Prüfung unerlässlich.
Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Begrenzungen bzw. Verboten ist der Art. 1459 „Código Civil“, des spanischen Zivilgesetzbuches hervorzuheben, welcher Verwaltern, Beauftragten, öffentlichen Angestellten und anderen dort aufgeführten Personengruppen verbietet, diejenigen Güter oder Rechte durch Kauf, öffentliche oder gerichtliche Versteigerung zu erwerben, welche den von ihnen vertretenen juristischen oder natürlichen Personen zugerechnet werden.
Selbst die Anwälte sind vom Art. 1459 des spanischen Zivilgesetzbuches nicht verschont geblieben und werden einem Selbstkontrahierungsverbot bezüglich der Güter und Rechte unterworfen, im Zusammenhang mit den Rechtstreitgegenständen, an denen sie aufgrund ihres Berufes beteiligt sind.
Darüber hinaus sind Selbstkontrahierungsverbote quer durch die spanische Gesetzgebung zerstreut, so etwa Art. 267 „Código de Comercio“, des spanischen Handelsgesetzbuches, für die Handelsvertreter, Art 162 und 299 des spanischen Zivilgesetzbuches für jeweils den Sorgeberechtigten und den Vormund oder Art. 28 des Stiftungsgesetzes vom 26. Dezember 2002. Deren ausführliche Darstellung würde aber den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen.
Liegt eine dem Anschein nach unzulässige Selbstkontrahierung vor, so ist grundsätzlich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes anzunehmen. Allerdings kann dieses ausnahmsweise in den Fällen gültig sein, in den der Vertretene zuvor das Rechtsgeschäft zugestimmt, stillschweigend gestattet oder nachträglich genehmigt hat. Bei gesetzlicher Vertretung von Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen müssen der Sorgeberechtigte bzw. der Vormund indes nach Art. 271 des spanischen Zivilgesetzbuches die Genehmigung des jeweils zuständigen Gerichtes einholen.
Demzufolge sollten eventuelle Selbstkontrahierungsfälle genauestens überprüft werden, um die Nichtigkeit und andere unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden. Oftmals kann eine einfache aber korrekt und professionell verfasste notarielle Vollmacht viele Probleme ersparen.
Damian Steffen
Abogado und Volljurist von
CMS Albiyana y Suárez de Lezo
Marina Banús, Bloque 4, 15-16
29660 Puerto Banús/Marbella
Tel.: 952 907 320 - Fax: 952 907 319
E-mail: marbella@cms-asl.com
www.cms-asl.com