Dienstag, 07. September 2010
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Escritura abhanden, was tun? Drucken E-Mail
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Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

vor einigen Jahren kaufte ich mir eine Immobilie, die mit einer Hypothek belastet wurde.  Der Kauf wie auch die Belastung wurde in einer einzigen Urkunde zusammengefaßt.
Diese Escritura, Kaufvertrag mit Hypothek, erhielt die Bank – ich erhielt eine Kopie.

Nach Zahlung und Übergabe der Bestätigung der Bank über die gänzliche Zahlung verlangte ich diese Urkunde zurück, weil ich annehme, daß es sich hierbei wie in Deutschland ähnlich, um eine vollstreckbare Ausfertigung, handelt, mit der Zahlungsverzugsansprüche durchgesetzt werden könnten.
Die Banco de Santander erklärte mir nun, daß diese Urkunde abhanden gekommen ist. Dies geschah jedoch nur mündlich. Die Hypothek wurde gelöscht.

Welche Möglichkeiten habe ich nun, eine Ausfertigung der Escritura zu erhalten?
Danke für eine Auskunft.
Franz M.

Antwort

„Grundsätzlich ist es möglich mittels der Erteilung einer einzigen notariellen Urkunde (auf Spanisch „Escritura“) eine Immobilie zu kaufen und diese auch z.B. mit einer Hypothek zu belasten. In der Regel erteilt man zwei Urkunden, damit der Käufer seine Urkunde nach Eintragung des Kaufvertrags und der Hypothekbestellung im Grundbuch von der Bank zurückbekommt, aber die Lösung der einzigen Urkunde ist zu 100 % rechtsgültig.

Der Leser erklärt, dass die Bank die erste Kopie der notariellen Urkunde verloren hat. Diese Situation ist unangenehm, aber auch einfach zu lösen. In Spanien bekommt man vom Notar nicht eine erste Ausfertigung, sondern eine erste Kopie der Urkunde. Die Urschrift mit den Unterschriften bleibt im Protokoll des Notars, so dass man weitere vollstreckbare Kopien bestellen kann.

Sollten der Leser noch eine Fotokopie der Urkunde haben oder den Namen des Notars kennen, kann er sich direkt an den Notar wenden.  Wenn der Leser den Namen des Notars nicht mehr weiss, kann er im Grundbuch prüfen, wer der erteilende Notar war und am welchen Tag und unter welcher Protokollnummer die Urkunde erteilt wurde. Sollte der Notar nicht mehr in der Stadt arbeiten, bleibt das Protokoll bei einem Kollegen.

Nachdem der Leser die zweite Kopie erhalten hat, sollte er sich an das Grundbuchamt wenden, damit man die zweite Kopie mit den Eintragungsstempeln versieht.“

Fernando Frühbeck, Rechtsanwalt

fruehbeck

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